Aufgrund der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr treten mit 16. März 2013 einige, neue Bestimmungen über die Geldschuld und ihre Erfüllung in Kraft und werden unsere Mandanten zu diesem gegebenen Anlass nun im Folgenden über die wesentlichen Änderungen und Erneuerungen dieser Bestimmungen informiert.
Das sogenannte Zahlungsverzugsgesetz (ZVG) betrifft das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Unternehmensgesetzbuch, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Verbraucherkreditgesetz und das Konsumentenschutzgesetz. Etwaige Umgestaltungen werden auf Basis der Regierungsvorlage vom 21.2.2013 in dieser Reihenfolge besprochen:
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Der § 905 wird geändert (der Abs 2 entfällt) und es wird der neue § 907a eingefügt. Aus diesem geht nunmehr hervor:
- Eine Geldschuld ist am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen.
- Der Schuldner hat die Wahl zwischen Übergabe des Geldbetrages an den Gläubiger (Barzahlung oder Übermittlung) oder durch Bankanweisung.
- Ändert sich im Nachhinein der Sitz des Gläubigers bzw. dessen Bankverbindung, so trägt der Gläubiger auch Gefahr und Kosten für die Erfüllung.
- Bei Banküberweisung hat der Schuldner derart rechtzeitig den Überweisungsauftrag zu erteilen, dass der Gläubiger bei Fälligkeit über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
- Wird die Fälligkeit – ohne Zahlungsfrist – anderweitig (Gegenleistung, Rechnungsstellung, Zahlungsaufforderung) ausgelöst, so hat der Gläubiger den Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub, das ist in aller Regel ein Zeitraum von zwei, drei oder vier Arbeitstagen, nach Eintritt der Fälligkeit zu erteilen.
- Der Schuldner trägt die Gefahr der Verzögerung, außer die Ursache dafür liegt beim Bankinstitut des Gläubigers.
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
- Im „achten Abschnitt“ entsteht das neue Kapitel „Zahlungsverzug“, welche die neuen §§ 455 bis 460 UGB beinhaltet. Dieser Abschnitt regelt Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen sowie Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
- Es wird ein gesetzlicher Zinssatz in Höhe von 9,2 % (vormals 8) Punkten über dem Basiszinssatz bei Verzögerung der Zahlung von Geldforderung geschuldet. Der am 1. Kalendertag geltende Basiszinssatz ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Ist der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich, muss er lediglich Zinsen nach § 1000 Abs 1 ABGB zahlen.
- Die Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren (gesetzlich oder vertraglich vorgesehen) zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung darf höchstens 30 Tagen ab dem Empfang der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung betragen. Allerdings kann eine längere Frist vereinbart werden, aber nur soweit für den Gläubiger nicht grob benachteiligend.
- Für Betreibungskosten kann der Gläubiger einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 40,00 verlangen, alles darüber hinaus muss gemäß § 1333 Abs 2 ABGB geltend gemacht werden.
- Ist für den Gläubiger eine Vertragsbestimmung über
- die Zahlungsfrist,
- den Verzugszinssatz
- oder die Entschädigung für Betreibungskosten grob nachteilig, so ist diese nichtig.
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
- Erhöhung der gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis
- In § 49a ASGG werden für alle Forderungen, die ab dem 16.3.2013 entstehen, die gesetzlichen Zinsen von 8 % auf 9,2 % über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz erhöht.
Mietrechtsgesetz (MRG)
- Regelung über den Zahlungszeitpunkt des Mietzinses
- Wenn kein späterer Zahlungstermin zwischen Vermieter und Mieter vereinbart wurde, so ist die Miete (spätestens) am 5. eines jeden Kalendermonates im Vorhinein zu entrichten. Diese Bestimmung ist zugunsten des Mieters einseitig zwingend gestellt Diese Bestimmung ist mit Inkrafttreten auch auf bereits laufende Mietverhältnisse anzuwenden und gilt grundsätzlich nur im Vollanwendungsbereich des MRG.
Verbraucherkreditgesetz (VKrG)
- Es werden im Anhang Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes angegebe.
Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)
- Es gibt mit dem § 6a KSchG eine neue Bestimmung:
- Abs 1 des § 6a besagt, dass der Unternehmer dem Verbraucher für die Erfüllung der Geldschuld ein verkehrsübliches Bankkonto angeben muss, es sei denn, nach der Natur des Geschäftes ist Barzahlung verkehrsüblich.
- In Abs 2 wird angegeben, dass für die Rechtzeitigkeit ausreichend ist, wenn der Verbraucher bei Banküberweisung den Überweisungsauftrag zur Begleichung seiner Geldschuld am Tag der Fälligkeit erteilt, dies auch bei einem im Vorhinein bestimmten Fälligkeitstermin.