Wohnungseigentum der Partner im Todesfall

Wohnungseigentum der Partner im Todesfall

Ist auf einer Liegenschaft Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) begründet und erwerben zwei natürliche Personen gemeinsam Wohnungseigentum (wohnungseigentumsfähige Objekte können Wohnungen, aber auch (Reihen-, Einfamilien-) Häuser, etc sein), so wird seit dem Jahr 2002 dadurch automatisch eine Eigentümerpartnerschaft nach § 13 WEG begründet. Es ist nicht erforderlich, dass ein besonderes Angehörigenverhältnis zwischen diesen beiden Personen besteht.

Das Besondere an der Eigentümerpartnerschaft ist, dass beide Personen jeweils zur Hälfte Eigentümer der Immobilie werden, egal wie viel jeder von ihnen zB zum Kaufpreis beisteuert. Wird beispielsweise von Eheleuten durch den Kauf einer Immobilie eine Eigentümerpartnerschaft begründet, werden beide genau zur Hälfte Wohnungseigentümer an dem sogenannten Mindestanteil.

Tod eines Miteigentümers:

Stirbt einer der Miteigentümer, so erbt der überlebende Miteigentümer dessen Hälfte des Wohnungseigentums bereits aufgrund des Gesetzes. Der Anteil des Verstorbenen geht daher unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners über (§ 14 WEG). Diesen Vorgang nennt man Anwachsung ex lege. Der Überlebende muss jedoch den Erben grundsätzlich einen Übernahmspreis in der Höhe der Hälfte des Verkehrswerts des Wohnungsanteils leisten, wobei es hiervon diverse gesetzliche Ausnahmen gibt.

Zu dieser „automatischen“ Anwachsung kommt es nur dann nicht, wenn die Wohnungseigentumspartner bereits zu Lebzeiten eine abweichende Vereinbarung abschließen. Nur durch solch eine Vereinbarung kann verhindert werden, dass der Hälfteanteil des Verstorbenen dem Wohnungseigentumspartner ex lege zukommt und Dritte davon gänzlich ausgeschlossen werden. Ganz gleichgestellt werden Dritte dem überlebenden Wohnungseigentumspartner aber trotzdem nicht: eine dritte Person erwirbt nicht unmittelbar Eigentum an dem Hälfteanteil, sondern nur einen Anspruch auf Übereignung desselben.

Zusammenfassend besteht im Falle einer Eigentümerpartnerschaft eine weitgehende gesetzliche Absicherung für den überlebenden Partner. Der Zweck der einschlägigen Bestimmungen liegt darin, das Eigentum innerhalb der Partnerschaft zu sichern und dringende Wohnbedürfnisse zu befriedigen. Es kommt daher im Falle von Wohnungseigentum nicht (ausschließlich) darauf an, ob etwa ein Erbrecht besteht, eine letztwillige Verfügung getroffen wurde oder die Wohnungseigentumspartner verheiratet waren.

Quellen:
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Zak Aktuell Heft 17/2017

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