Alle Jahre wieder, naht auch dieses Mal eine für viele Mieter „ganz besondere Jahreszeit“, in der es draußen allmählich kälter wird, Wind und Wetter einem immer mehr zusetzen und man sich während des Punschtrinkens in Gedanken schon auf das Heimkehren in die gemütlich warme Wohnung freut…….und feststellen muss, dass die Heiztherme kaputt ist!
In der am 11.11.2014 im Nationalrat eingebrachten Regierungsvorlage (352 BlgNR 25. GP) werden grundlegende Änderungen im MRG (insbesondere hinsichtlich der Erhaltung von Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten) geplant. Betroffen von den geplanten Änderungen sind Mietgegenstände sowohl im Voll- als auch im Teilanwendungsbereich des MRG. Die Erhaltungspflicht des Vermieters soll um wenn auch nur eine aber doch recht umstrittene Aufgabe erweitert werden: Er soll künftig zur Erhaltung von im Inneren des Mietobjekts vorhandenen Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten verpflichtet sein – auch im MRG-Teilanwendungsbereich.
Verfassungsrechtlich bedenklich ist, dass diese Bestimmung mit 01.03.2015 in Kraft treten und darüber hinaus Anwendung selbst auf Mietverträge finden soll, die vor diesem Stichtag abgeschlossen wurden. Auch wenn im Mietvertrag also wirksam etwa eine Thermenerhaltungspflicht zu Lasten des Mieters vereinbart wurde, würde diese einvernehmliche vertragliche Regelung von Gesetzes wegen derogiert werden. Somit steht fest, dass durch eine Neuregelung auf die in der Regierungsvorlage vorgeschlagene Weise rückwirkend in die Vermögenssphäre des Vermieters eingegriffen wird.