Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), das am 15.9.2017 unter BGBl I 136/2017 kundgemacht wurde, wird ein Register beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts eingetragen werden. Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten. In das Register werden ua Rechtsanwälte Einsicht haben. Die Möglichkeit zur Einsicht wird ab 2. Mai 2018 bestehen.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durch die Rechtsträger (§ 5 WiEReg) ist erstmalig bis 1. 6. 2018 zu erstatten. Bei Neugründungen sind die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das Firmenbuch bzw bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Die Datenmeldung hat über das Unternehmensserviceportal des Bundes zu erfolgen. Die Registerbehörde (BMF) ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber des Registers.
Wer die Meldeverpflichtung gemäß § 5 WiReg vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 Euro zu bestrafen.
Rechtsträger im Sinne des WiEReG sind die in § 1 Abs 2 genannten Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach § 1 Abs 2 Z 17 und 18 WiEReg (sohin ua OG, KG, AG, GmbH, SE, Privatstiftungen, Vereine, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften)
Von der Meldung befreit sind im Wesentlichen all jene Rechtsträger, bei denen bereits Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer im Firmenbuch oder im Vereinsregister vorhanden sind. Sohin insbesondere offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und GmbH mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine.
Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Das ist bei folgenden Gegebenheiten der Fall:
• Aktienanteil/Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft wird durch natürliche Person gehalten (direkter wirtschaftlicher Eigentümer)
• Aktienanteil/Beteiligung von mehr als 25 % wird von einem Rechtsträger gehalten und eine natürliche Person übt auf diesen Rechtsträger direkte oder indirekte Kontrolle aus (indirekter wirtschaftlicher Eigentümer)
• Stimmrechte in einem ausreichenden Maß stehen der natürlichen Person entweder direkt oder indirekt zur Verfügung.
Ist es nicht möglich, eine Person nach den oben angeführten Bestimmungen zu ermitteln, sind die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören, als wirtschaftliche Eigentümer zu melden.
Jeder Rechtsträger ist berechtigt über das Unternehmensserviceportal des Bundes Einsicht über die über ihn im Register erfassten Daten zu nehmen. Neben diesen Berechtigten können auch die „Personen“, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Klienten treffen (Rechtsanwälte, Kreditinstitute, Steuerberater, Notare) Einsicht in das Register nehmen. Zudem sind auch natürliche Personen und juristische Personen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zur Antragstellung auf Einsicht betreffend die wirtschaftlichen Eigentümer eines bestimmten Rechtsträgers legitimiert.