Wegweisung des Ehegatten nach ausspionieren der Ehegattin

Wegweisung des Ehegatten nach ausspionieren der Ehegattin

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens setzte der Ehegatte mehrere Maßnahmen, um die Ehegattin zu überwachen. Die erlangten Informationen legte er vor Gericht vor. Die Ehegattin begehrte die gerichtliche Wegweisung des Ehegatten aus der Ehewohnung. Zu Recht, wie der OGH nunmehr entschieden hat (7 Ob 151/17g).

Ein in Scheidung lebendes Ehepaar wohnte nach wie vor in der gemeinsamen Ehewohnung. Sowohl im Scheidungs-, als auch im Pflegschaftsverfahren werden von beiden Ehegatten wechselseitig schwere Vorwürfe erhoben. Um Beweise zu sammeln, richtete der Ehegatte, ohne Wissen der Ehegattin, ein Handy als Aufnahmegerät ein. Dadurch beabsichtigte er vertrauliche Gespräche der Ehegattin aufzunehmen. Weiters kopierte der Ehegatte teilweise die WhatsApp-Kommunikation der Ehegattin. Zum Nachweis eines etwaigen Drogenkonsums nahm der Ehegatte auch Haarproben von einer Haarbürste der Ehegattin. Die erlangten Erkenntnisse legte der Ehegatte in den diversen Gerichtsverfahren als Beweismittel vor.

Die Ehegattin beantrage in weiterer Folge die gerichtliche Wegweisung des Ehegatten. Sie würde sich beobachtet fühlen und in Angst leben, dass jedes Wort von ihr aufgezeichnet werden würde. Auch traut sich die Ehegattin nicht mehr mit ihrem (neuen) Handy zu kommunizieren, weil sie fürchte, der Ehegatte würde auch dieses „filzen“. Ganz allgemein würde die Ehegattin seit Beginn der Scheidung unter Schlafstörungen, Schwitzen in der Nacht und Herzrasen leiden.

Gemäß § 382b Abs 1 EO kann einer Person das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufgetragen werden. Dies ist der Fall, wenn die Wohnung dem dringenden Wohnbedürfnis der anderen Person dient und ihr das weitere Zusammenleben unzumutbar gemacht wird. Das Gesetz zählt auch Verhaltensweisen auf, die zu einer Wegweisung führen. Dazu gehört ein körperlicher Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten. Die Gründe für die Unzumutbarkeit sind verschuldensunabhängig. Zudem kommt es auf die Auswirkungen des bescheinigten Verhaltens und nicht auf das Unrechtsbewusstsein oder die Absichten des Wegzuweisenden an.

Im vorliegenden Fall wertete der OGH das Überwachen und Ausspionieren der Ehegattin „als schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre“, die auch in einem Scheidungsverfahren nicht zu tolerieren seien. Das Gefühl der ständigen Beobachtung, die Angst vor weiteren Abhörmaßnahmen führe zu einem eingeschränkten Kommunikationsverhalten der Ehegattin. Auch die vegetativen Beschwerden der Ehegattin seien durch das Verhalten des Ehegatten mitverursacht. Das weitere Zusammenleben sei daher unzumutbar, weil die psychische Gesundheit der Ehegattin darunter leiden würde.

 

Eine Scheidung ist niemals ein einfacher Vorgang. Insbesondere wenn die Ehegatten noch in der gemeinsamen Ehewohnung leben (müssen), kommt es häufig zu Problemen. Oft ist das Sammeln von Beweisen in einem Scheidungsverfahren unumgänglich. Um sich rechtlich abzusichern und selbst keine Verfehlungen zu begehen, lassen Sie sich bei diesem Prozess umfassend beraten. Gerne unterstützen wir Sie dabei sich rechtlich richtig und erfolgreich scheiden lassen.

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