Wann wird die EU-Whistleblowing-/Hinweisgeber-Richtlinie in Österreich umgesetzt?

Wann wird die EU-Whistleblowing-/Hinweisgeber-Richtlinie in Österreich umgesetzt?

Österreich ist bei der Umsetzung der EU-Whistleblowing-/Hinweisgeber-Richtlinie in Verzug. Sollen Whistleblower hierzulande etwa ungeschützt bleiben? Und wenn nicht: Wie und ab wann wird die EU-Whistleblowing-/Hinweisgeber-Richtlinie in Österreich tatsächlich umgesetzt?

Die EU-Whistleblowing-/Hinweisgeber-Richtlinie hätte bis 17.12.2021 in nationales Recht umgewandelt werden sollen, ein Begutachtungsentwurf wurde bisher weder veröffentlicht, noch dem Parlament vorgelegt. Geplant ist dies allerdings für das Jahr 2022. Gründe für die Verzögerung liegen in der Komplexität der Materie. Ziel der Richtlinie ist es, einen einheitlichen Mindeststandard an Schutz gegenüber Hinweisgebenden zu gewährleisten.

Im Detail:

Gemäß der Whistleblowing-/Hinweisgeber-Richtlinie soll die Einrichtung interner Meldekanäle Hinweisgebern ermöglichen, Missstände offenzulegen, wobei nicht nur private Unternehmen, sondern auch öffentliche Stellen dazu verpflichtet sind.

Die Erhöhung von Transparenz ist Ziel der Richtlinie, die umfassende Anforderungen, u.a. in Bezug auf die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers vorsieht, ebenso wie den Schutz des Hinweisgebers vor allfälligen Repressalien (Kündigungen, Mobbing) des Arbeitgebers, die aufgrund der Offenlegung von internen Missständen drohen könnten.

Die EU-Whistleblower-Richtlinie soll rechtssicher und praktikabel umgesetzt werden. HinweisgeberInnen sollen nicht nur bei Verstößen gegen EU-Recht, sondern auch bei erheblichen Verstößen gegen Vorschriften oder bei sonstigem erheblichen Fehlverhalten, dessen Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, vor rechtlichen Nachteilen geschützt werden (Eversloh, Koalitionsvertrag der neuen Regierungsparteien, RdW 2022/56 (72)).

Die Richtlinie sieht ein mehrstufiges Meldesystem vor. Zunächst sollen Verstöße über einen internen Kanal gemeldet werden können. Dabei ordnet die Richtlinie an, dass die Meldekanäle so sicher konzipiert, eingerichtet und betrieben werden müssen, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt und nicht befugten Mitarbeitern der Zugriff darauf verwehrt wird. Die Meldung muss in schriftlicher oder mündlicher Form möglich sein. Technische Vorgaben gibt es nicht. Werden keine Maßnahmen ergriffen, sollen externe Meldekanäle (z. B. bei Behörden) Abhilfe schaffen. Wurden nach einer internen und externen Meldung keine Maßnahmen ergriffen oder besteht die Gefährdung des öffentlichen Interesses, ist als letzte Eskalationsstufe der Weg an die Öffentlichkeit vorgesehen. Auf letztere beiden Stufen sollten es Unternehmen nicht ankommen lassen: Geht eine Meldung an die Behörde, haben Unternehmen keine Chance mehr, etwa durch einen Kronzeugenantrag bei der Bundeswettbewerbsbehörde oder durch eine Selbstanzeige beim Finanzamt Straffreiheit zu erhalten (Verpflichtende Whistleblower-Meldesysteme – Haslinger / Nagele Rechtsanwälte (haslinger-nagele.com)).

Von der Umsetzung betroffen sind private Unternehmen ab 50 Mitarbeitern, juristische Personen des öffentlichen Sektors inkl. Regionalverwaltungen sowie Gemeinden ab 10.000 Einwohnern. Kleineren Unternehmen mit zwischen 50 und 249 Mitarbeitern wird eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023 eingeräumt (Das österreichische Whistleblowinggesetz | integrityline.com).

Wie erfolgt jetzt die Umsetzung in nationales Recht:

Das Bundesministerium für Arbeit hat als Grundlage für die legistischen Vorbereitungen erstmals zu Beginn 2021 einen Arbeitsentwurf zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie an alle anderen Ressorts übersandt. Seither sind alle Ressorts schriftlich und mündlich in die legistischen Arbeiten eingebunden. Das Bundesministerium für Arbeit hat alle, bisher mit den anderen Ressorts, den Bundesländern und den Sozialpartnern geführten Besprechungen, sowie die vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen ausgewertet und daraus offene Punkte definiert, zu denen noch ein politischer Konsens zu bilden ist.

Die Begutachtung sollte im Dezember 2021 gestartet werden. Gründe für die Verzögerung liegen in der Komplexität der Querschnittsmaterie und der daraus resultierenden Notwendigkeit, eine Reihe von Expertisen einzuholen, die in die Zuständigkeit mehrerer Bundesministerien fallen; außerdem in den Überlegungen zu institutionellen Vorkehrungen, die mit der Implementierung der Richtlinie verbunden sind, wie insbesondere zur externen Meldestelle für Hinweise. Die Zuleitung zur parlamentarischen Behandlung wird an die Begutachtung, die Auswertung und Berücksichtigung der Begutachtungsergebnisse anschließen. Die Vorlage an das Parlament erfolgt daher vermutlich im Jahr 2022 ( vgl. https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/AB/AB_08282/index.shtml).

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