Bloßes Streaming löst keine GIS Gebühr aus. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu Ro 2015/15/0015-3 dürfen keine Rundfunkgebühren für einen PC mit Internetanschluss eingehoben werden. Mit den Rundfunkgebühren sind auch weitere Abgaben und Entgelte, insbesondere auch das ORF-Programmentgelt und der Kunstförderungsbeitrag, verbunden.
Die Revisionswerberin führte ua aus, dass der Mitbeteiligte an dem genannten Standort über einen Breitband – Internetanschluss verfüge und an diesem jedenfalls einen Computer betreibe. Mit diesem Computer könne er über das Internet verbreitete Hörfunkprogramme des Österreichischen Rundfunks optisch und akustisch wahrnehmen. Dieses Gerät sei somit als Rundfunkempfangseinrichtung im iSd Rundfunkgebührengesetzes (RGG) zu qualifizieren und löse somit die Gebührenpflicht nach dem RGG aus.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt aber fest, dass der Empfang von Rundfunkprogrammen über Internetstreaming nicht als Rundfunkdarbietung zu qualifizieren ist und begründet seine Entscheidung damit, dass ein internetfähiger Computer, der terrestrische Funksignale wie zB über einen DVB-T-Stick nicht empfangen kann, nicht unter die Definition des Rundfunkbegriffs fällt.
Weiters stellte der VwGH fest, dass der historische Gesetzgeber bei der verfassungsrechtlichen Definition des Rundfunkbegriffs (Art 1 Abs 1 BVG-Rundfunk) elektronische Darbietungen über das Internet nicht erfassen wollte. Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auf den Zweck der Regelung und die Absicht des Gesetzgebers abzustellen. Rundfunkempfangseinrichtungen werden in § 1 Abs 1 RGG definiert. Es wird darin auf die Empfangsmöglichkeit von Rundfunkübertragungen im Sinne des Rundfunk-Bundesverfassungsgesetzes abgestellt, dessen Legaldefinition sehr weit ist und aus diesem Grund einer teleologischen Reduktion zugänglich ist. Gewöhnliche Fernseh- und Radiogeräte mit einem Rundfunk-Empfangsmodul unabhängig von der jeweiligen Verbreitungs- und Empfangstechnik fallen unter diese Begriffsbestimmung, auch andere Geräte mit eingebauten Empfangsmodulen sind unter den Begriff der Rundfunkempfangseinrichtung (zB Antenne, Kabelnetzte oder Satellit) zu subsumieren. Schon die Vorläufer des Internets wie Telefon-Tonbanddienste wurden nicht unter den Begriff „Rundfunk“ subsumiert. „Live-Streaming“ fällt daher zwar unter den Begriff „Fernsehprogramm“ iSd Richtlinie 2007/65/EG und ebenso unter den Begriff „Fernsehprogramm“ iSd § 1a Z 2 ORF-Gesetz, erfüllt aber nicht den Begriff des „Rundfunk“ iSd BVG-Rundfunk. Ein Computer, welcher lediglich über einen Internetanschluss verfügt ist kein Rundfunkempfangsgerät, sodass dafür keine Rundfunkgebühr zu bezahlen ist.
Fazit: Wer über keine TV/Radio-Karte oder DVB-T-Module verfügt, muss auch keine GIS-Gebühren zahlen. Doch Vorsicht: Die Rechtslage könnte sich bald wieder ändern. Wer zu Hause nicht über ein TV-Gerät oder Radio verfügt und von der GIS einen Zahlschein erhält, sollte einen Feststellungsbescheid einfordern.
Rückzahlung: Laut Entscheidung des VwGH 2010/17/0022 ist für das Bestehen/die Beendigung der Gebührenpflicht ausschließlich entscheidend, ob in einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten wird. Die Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geht davon aus, dass die Verjährung keine allgemeine, der österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution ist und im öffentlichen Recht daher nur dort besteht, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Somit steht der Rückzahlung keine Verjährung entgegen.
Sollten Sie daher keine Rundfunkempfangseinrichtung in einer Wohnung betrieben haben oder bereitgestellt halten, kann eine Rückzahlung der gezahlten Rundfunkgebühren angestrebt werden.