Von der Idee zu den Millionen

Von der Idee zu den Millionen

In Zeiten, in denen Start-Up Unternehmen hohe Umsätze lukrieren und es leichter denn je ist, bloße Ideen zu Geld zu machen, stellt sich vor allem die Frage: Wie kann ich mich gegen etwaige „Nachmacher“ oder „Ideenstehler“ schützen?

Das Wirksamste wäre vermutlich, seine Gedanken erst gar keinem zu erzählen. Dass diese Vorgehensweise in der Praxis nicht möglich ist, liegt klar auf der Hand. In den wenigsten Fällen wird jedoch die Person, die die Idee zunächst hat, schlussendlich auch die Umsetzung zu hundert Prozent übernehmen können. Das impliziert natürlich, dass man sein Konzept mit anderen, an der Umsetzung beteiligten Personen, teilt. Spätestens beim Anwerben von Investoren wird man jenen wohl von seinem Geschäftsmodell und der Idee erzählen müssen.

Um sich sein geistiges Eigentum schützen zu lassen, kommen mehrere verschiedene Gesetze als Grundlage in Frage. Zu denken ist in Österreich dabei an das das Markenschutzgesetz (MSchG), das Musterschutzgesetz (MuSchG), das Patentgesetz (PatG), das Gebrauchsmustergesetz (GMG) und das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Auf internationaler Ebene kommen zum Beispiel das Europäische Patent, das so genannte EU-Design und die Unionsmarke in Frage.

Der Hacken an der Sache ist, dass bloß abstrakte Ideen von den eben genannten Gesetzen und Bestimmungen in der Regel nicht erfasst werden. Das Patentgesetz normiert zum Beispiel in seinem § 1, dass „Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten“ nicht als Erfindung iSd Gesetzes gelten und somit nicht patentierbar sind. Die Lösung des Problems heißt: „Non-disclosure Agreement“.
Bei einem Non-disclosure Agreement (NDA), teilweise auch Confidential-disclosure Agreement (CDA) genannt, handelt es sich um Geheimhaltungsverträge beziehungsweise Vertraulichkeitserklärungen. Ein solcher Vertrag soll das Stillschweigen über Verhandlungen und deren Ergebnisse garantieren. Erfasst werden können auch bestimmte Unterlagen, die im Zuge der Geschäftsbeziehung übergeben werden. Der Verpflichtete stimmt mit einem solchen Vertrag zu, Informationen, die ihm zugänglich gemacht werden, geheim zu halten. Der OGH hält in diesem Zusammenhang fest: „Eine Geheimhaltungsvereinbarung über echte Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse ist keine Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG und unterliegt nicht deren insbesondere zeitlichen Beschränkungen. Eine derartige Vereinbarung bezweckt nicht nur den Schutz vor Verrat an Dritte, sondern auch den vor der Benützung der Geheimnisse als Mitbewerber“ (RIS-Justiz RS0044166).

Es empfiehlt sich in einem solchen Geheimhaltungsvertrag eine Konventionalstrafe festzusetzen. Der Vorteil der Konventionalstrafe (Vertragsstrafe) liegt darin, dass im Falle eines Verstoßes der tatsächliche Schadenseintritt beziehungsweise die tatsächliche Schadenshöhe nicht nachgewiesen werden muss. Ein solcher Nachweis, vor allem über die Höhe des Schadens, ist bei Weitergabe von geheimen Informationen über Produkte, die noch nicht einmal auf dem Markt sind, in der Regel ohnedies beinahe unmöglich.
Mit den eben genannten Vertragstypen sollte allfälligen Investorengesprächen und dergleichen nichts mehr im Wege stehen. Bis dahin gilt, um es mit den Worten eines alten Sprichworts zu sagen: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

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