Vierte Geldwäscherichtlinie (4. GW-RL)

Vierte Geldwäscherichtlinie (4. GW-RL)

Durch die Einführung der 4. GW-RL wurden die bereits bestehenden Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nochmals verschärft.

Sowohl Geldwäscherei als auch Terrorismusfinanzierung sind in Österreich unter Strafe gestellt (§§ 165 und 278d StGB). Geldwäscherei begeht nach § 165 StGB, wer den illegalen Ursprung von Erträgen aus bestimmten kriminellen Aktivitäten verschleiert. Den strafrechtlichen Tatbestand der Terrorismusfinanzierung nach § 278d StGB begeht, wer (wenn auch legale) Vermögenswerten zur Ausführung eines terroristischen Aktes bereitstellt. Die 4. GW-RL soll der Prävention und Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen.

Da es sich um eine Richtlinie der EU handelt, musste diese erst national umgesetzt werden und ist nicht unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbar. Die Umsetzung der Richtlinie in Österreich erfolgte in unterschiedlichen Gesetzen. Regional sind von der Richtlinie selbstverständlich alle EU-Mitgliedstaaten betroffen. Personell betrifft die Richtlinie in Österreich insbesondere all jene Berufsgruppen, die Immobilientransaktionen für ihre Klienten durchführen. So sind Rechtsanwälte und Notare gleichermäßen betroffen wie Immobilienmakler, Steuerberater, Banken, etc. Nachfolgend wird insbesondere auf die Pflichten von Rechtsanwälten in Umsetzung der 4.GW-RL Bezug genommen.

Die Vorgaben zur Prävention von Geldwäsche wurden durch die neue Richtlinie für Anwälte erneut massiv verschärft. An Rechtsanwaltskanzleien werden nunmehr ganz bestimmte Anforderungen zur Prüfung, ob ein sogenanntes Risiko besteht, gestellt. So muss jede Geschäftsbeziehung individuell darauf geprüft werden, ob ein Geldwäscherisiko vorliegt. Diese Beurteilung hat ex ante (im Voraus) zu erfolgen. Dabei ist etwa die Identität der Klienten festzustellen, deren Angaben sind zu überprüfen, allenfalls sind eigene Nachforschungen anzustellen, alle Angaben und Schritte sind zu dokumentieren und kontinuierlich zu überwachen. Bereits bei einem Verdacht, dass das Geschäft der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, muss der Rechtsanwalt eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle vornehmen.

In Summe ist durch die Richtlinie bei Immobilientransaktion ein großer Mehraufwand in Rechtsanwaltskanzleien entstanden, deren Mehrwert zunächst aber nicht erkennbar ist. Die Pflicht für den Rechtsanwalt, seine eigenen Klienten im Falle eines Verdachtes zu melden, könnte zudem mit der anwaltlichen Pflicht zur Verschwiegenheit und Treue gegenüber seinen Klienten in Widerspruch stehen. Der Europäische Gerichtshof teilt diese Auffassung aber nicht; nach diesem ist die Meldepflicht jedenfalls nicht grundrechtswidrig.

Dennoch kann nicht ignoriert werden, dass Rechtsanwälte europaweit immer strengere Vorgaben zu beachten haben, welche nicht immer problemlos mit deren Grundprinzipien betreffend die Berufsausübung vereinbar sind.

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