Verletzung der Unschuldsvermutung nach § 7b MedienG

Verletzung der Unschuldsvermutung nach § 7b MedienG

OGH 31.8.2018, 6 Ob 139/18m

Im Jahr 2016 erschien in einer Zeitung ein Artikel mit Foto des Klägers, der inhaltlich Folgendes wiedergab:

Zwei Syrer überfielen einen jungen Hobbymusiker in seiner Wohnung, um ihm seine Bankomatkarte inklusive Code zu stehlen. Als er sich weigerte, wurde er gefesselt, gewürgt und geschlagen, in die Badewanne gelegt und mit Waschmittel übergossen, um allfällige Spuren zu vernichten. Im Anschluss daran nahmen die zwei Männer einige persönlichen Sachen des Opfers, unter anderem seine Kleidungsstücke, mit und flohen. Auf der Flucht wurde sie von Anrainern beobachtet – insbesondere fiel derjenige mit dem „Wuschelkopf“ auf. Seine Identität konnte schließlich aufgrund seines Ausweises, der in der Wohnung des Toten lag, ausfindig gemacht werden. Zudem posierte der Verdächtige auf Facebook in der Kleidung seines Opfers. Er sowie sein Helfer wurden verhaftet und sind geständig.

Die Beklagte – Medieninhaberin des periodischen Druckwerks – wurde vom Landesgericht der Verletzung der Unschuldsvermutung schuldig erkannt und zu einer Entschädigung für die erlittene Kränkung gemäß § 7b Abs 1 MedienG an den Kläger verurteilt, weil er als des Raubmordes schuldig und nicht bloß verdächtig hingestellt worden sei.

Erst über ein halbes Jahr nach Veröffentlichung des Artikels wurde der Kläger rechtskräftig des Verbrechens des schweren Raubes mit Todesfolge nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 letzter Fall StGB und der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt, weil er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter das Opfer mit Gewalt durch Packen im Halsbereich, Versetzen von Faustschlägen in die Bauchgegend und in das Gesicht, Fesseln der Hände und Füße mit Klebeband, Knebeln mit einem Stoffstück sowie mehrminütiges Würgen unter Verwendung eines Unterarmwürgegriffs, wodurch die Gewaltanwendung dessen Tod zur Folge hatte, beraubt habe.

Das Berufungsgericht wies die Unterlassungsklage, die sich auf § 78 UrhG und die Behauptung über die Verletzung der Unschuldsvermutung seitens der Beklagten mit folgender Begründung ab:

Eine Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung ausschließlich nach § 7b MedienG auf Entscheidungen über Ansprüche nach § 1330 ABGB kommt wegen der völlig unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und Tatbestandsmerkmale nicht in Betracht und gilt auch für Ansprüche nach § 78 UrhG.

Es ist unbestritten, dass es eine Verletzung der Unschuldsvermutung darstellt, wenn jemand vor rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung in einem Medium als schuldig hingestellt wird. Der Schutz des Betroffenen endet jedoch mit diesem Zeitpunkt. Dass die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Strafverfahrens besteht, ändert daran nichts.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Frage der Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist wie im Verfahren nach dem UWG. Auch hier darf bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden; vielmehr ist eine solche Gefahr grundsätzlich schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen. Sie ist allerdings dann als ausgeschlossen anzusehen, wenn der Verletzte durch ein exekutionsfähiges Anerkenntnis geschützt oder sonst vom Beklagten die Unmöglichkeit einer neuerlichen Verletzung bewiesen wird.

Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen der im Artikel erwähnten Taten scheidet somit eine Wiederholung der Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Beklagte aus.

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