Vergünstigungen beim Eigentumserwerb

Vergünstigungen beim Eigentumserwerb

Der Nationalrat hat am 20. März 2024 den befristeten Entfall von Grundbucheintragungsgebühren beim Erwerb eines Eigenheimes unter gewissen Umständen beschlossen. Insgesamt können dadurch bis zu EUR 11.500,00 gespart werden. Dadurch soll die Anschaffung von Eigenheim gefördert und die Wirtschaft angekurbelt werden.

Beim Kauf einer Immobilie kommen zu dem vereinbarten Kaufpreis einige zusätzliche Kosten hinzu, wie die Eintragungsgebühren im Grundbuch. Um im Grundbuch als Eigentümer eingetragen zu werden fällt eine Gebühr von 1,1% des Kaufpreises (oder der Gegenleistung) als Bemessungsgrundlage an. Durch die Änderung im Gerichtsgebührengesetz, die mit 1. April 2024 in Kraft tritt, können Erwerber unter bestimmten Voraussetzungen von der Gebühr befreit werden. 

Die Befreiung bedarf folgender Voraussetzungen: Der Erwerber muss den Hauptwohnsitz in der betreffenden Wohnstätte begründen. Diese Voraussetzung entspricht der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Jenes können zudem nur natürliche Personen begründen, weshalb juristische Personen diese Regelung nicht in Anspruch nehmen können. Der Nachweis eines derartigen Wohnbedürfnisses kann sodann gleichzeitig mit dem Grundbuchseintrag erfolgen. Neben der Hauptwohnsitz-Meldung ist auch ein Nachweis über die Aufgabe der an der zuvor dem dringenden Wohnbedürfnis dienenden Wohnstätte erforderlich. Der Nachweis kann aber auch bis zu 3 Monate nach Erwerb der Liegenschaft oder deren Fertigstellung (bei Bauprojekten) nachgereicht werden.

Die Befreiung gilt bis zur Höhe von EUR 500.000,00. Schießt der Kaufpreis darüber hinaus, so gelten die EUR 500.000,00 dennoch als Freibetrag. Das bedeutet, dass die ersten EUR 500.000,00 jedenfalls befreit sind und Gebühren lediglich für den darüberhinausgehenden Kaufpreis anfallen. Die Grenze der Befreiung liegt bei einem Gesamtkaufpreis von EUR 2 Mio. Übersteigt der Kaufpreis diese Summe, so kommt es zu gar keinem Freibetrag.

Ebenso ersparen sich Erwerber die Eintragungsgebühr für die Eintragung von Pfandrechten in Höhe von 1,2% des Pfandbetrags. Grundbedingung ist, dass Erwerber auch der Befreiung der Eintragung des Eigentumsrechts unterliegen. Der Kredit darf ausschließlich oder zumindest für mehr als 90% zum Erwerb der Liegenschaft, deren Errichtung oder Sanierung aufgenommen werden.

Die Regelungen gelten für Immobilienkäufe ab dem 1. April 2024. Eintragungen im Grundbuch können aus technischen Gründen ab 30. Juni 2024 beantragt werden. Somit erschließt sich, dass bei Inanspruchnahme der Befreiung, der Vertrag erst im Juli im Grundbuch eingetragen werden kann. In der Regel kann bis dahin auch kein Kaufpreis ausbezahlt werden, weil die Eintragung des Eigentumsrechts zumeist Auszahlungsvoraussetzung ist. Ob die vorzeitige Eintragung einer Rangordnung oder die Vormerkung des Eigentumsrechts nachträglich als schädlich für die Gebührenbefreiung angesehen wird, ist derzeit noch völlig unklar.

Zu einem nachträglichen Wegfall der Befreiung kommt es, wenn – innerhalb fünf Jahren – das dringende Wohnbedürfnis wegfällt oder das Eigentumsrecht an der betreffenden Wohnstätte aufgegeben wird. Dadurch sollen Umgehungskonstruktionen vermieden werden.

Die Maßnahme ist vorerst befristet bis 30.06.2026.

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