Unsere Übersicht zu Maßnahmen und Aktuelles zur „Corona-Situation“ finden Sie hier. Diese haben wir zur Frage ergänzt, ob die Entgeltfortzahlungspflicht für von der 96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 betroffene Arbeitgeber entfallen kann.
Entfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs gemäß § 1155 ABGB wegen höherer Gewalt?
——————————————————————————————————————–
UPDATE: Mit dem BGBl. I Nr. 16/2020 wurden an den Abs 2 des § 1155 ABGB folgende Abs 3 und Abs 4 angefügt:
„(3) Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. Nr. 12/2020, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, gelten als Umstände im Sinne des Abs. 1. Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen, sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen.
(4) Für den Verbrauch gemäß Abs. 3 gilt:
1. Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden.
2. Von der Verbrauchspflicht sind weiters ausgenommen solche Zeitguthaben, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen (Freizeitoption).
3. Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.“
Die neuen Regelungen gelten rückwirkend mit 15. März 2020 und treten am 31.12.2020 außer Kraft
Es besteht sohin eine Pflicht des Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung vor, wenn durch das Covid-19 Maßnahmengesetz das Betreten von Betriebsstätten beschränkt oder verboten wird. Der Arbeitnehmer muss sich allerdings anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. DerArbeitgeber kann überdies vom Arbeitnehmer den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben nach Maßgabe der Abs 3 und 4 verlangen.
——————————————————————————————————————–
Gemäß § 32 Abs 3 Epidemiegesetz bestünde ein Entgeltfortzahlungsanspruch von Arbeitnehmern (und ein Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Bund – siehe oben Punkt 1.).
Allerdings regelt das COVID-19-Maßnahmengesetz weder eine Entgeltfortzahlungspflicht noch einen Entschädigungsanspruch. Das Epidemiegesetz ist gemäß § 4 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetz bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz nicht anwendbar.
Ohne die Grundlage des Epidemiegesetzes besteht nach hA kein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn die Arbeitsleistung infolge der Betriebsschließung nach COVID-19-Maßnahmengesetz unterbleibt, da es sich um höhere Gewalt handle, die auch die Allgemeinheit betrifft. Nach hM entfällt der Entgeltanspruch, wenn das Ereignis den Betrieb und in vergleichbarer Weise die Allgemeinheit betrifft und es nicht vorhersehbar bzw nicht abwendbar ist. Das Ereignis fiele dann in die „neutrale Sphäre“ und nicht in die Sphäre des Arbeitgebers, weshalb kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 1155 ABGB bestünde.
Entgeltfortzahlungen nunmehr auszusetzen, bedeutet aber dennoch ein Risiko, da die Rechtslage nicht eindeutig ist und Gerichtsverfahren drohen, deren Ausgang nicht gewiss ist. Es besteht eine große Meinungsvielfalt hinsichtlich der dogmatischen Begründung, dem Anwendungsbereich und der genauen Abgrenzung der neutralen Sphäre. Überdies bestehen Möglichkeiten zur „Abfederung“ von Schäden bestehen (zB „Corona-Kurzarbeit“). Wünschenswert wäre jedenfalls eine gesetzliche Klarstellung. Es bleibt abzuwarten, ob eine solche kurzfristig erfolgt.
Auch könnte ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 8 Abs 3 AngG oder § 1154b Abs 5 ABGB vorliegen – dies zumindest für „eine verhältnismäßig kurze Zeit“. Die nur für eine Woche gültige 96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 würde eine solche verhältnismäßig kurze Zeit darstellen. Zwar besteht nach hA bei Entfall der Entgeltfortzahlungspflicht nach § 1155 ABGB für arbeitsbereite Arbeitnehmer auch der Entgeltfortzahlungsanspruch nach den Bestimmungen des nach § 8 Abs 3 AngG oder § 1154b Abs 5 ABGB, gibt es jedoch auch andere Ansichten in der Lehre.