Seit Ende Dezember bzw Anfang Jänner gelten in Österreich die Neuerungen des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2015 (siehe Newsletter 01/2016 & Artikel vom 11.01.2016). Der folgende Beitrag behandelt primär das Thema „All in Verträge“.
Seit 01.01.2016 muss der Arbeitgeber bei Pauschalvereinbarungen (All-in-Verträgen) das Grundgehalt betragsmäßig ausweisen. Damit sollen Pauschalvereinbarungen transparenter werden. Wird das Grundgehalt nicht betragsmäßig ausgewiesen, dann gilt laut Gesetz ein Ist-Grundgehalt einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmer/innen von vergleichbaren Arbeitgeber/innen gebührt.
Doch was ist mit „branchenüblich, ortsüblich und vergleichbar“ gemeint? Was, wenn es in einer Ortschaft nur einen Betrieb gibt? Denkbar wäre auch jener Fall, dass es zwar vergleichbare Betriebe gibt, aber wie kommt man im Streitfall zu den Daten?
Die derzeitigen Bestimmungen für „All in Verträge“ werden ohne höchstrichterliche Rechtsprechung bzw Sachverständigengutachten nur sehr schwer auszulegen sein. Arbeitgeber sollten aber beachten, dass es manchmal große Unterschiede zwischen Gerichtssachverständigen und Privatgutachten gibt.
Die Pflicht das Grundgehalt betragsmäßig anzuführen, gilt zwar nur für jene Verträge, die nach dem 01.01.2016 geschlossen werden, aber was passiert, wenn eine „alte“ All-in-Vereinbarung durch eine Zusatzvereinbarung abgeändert wird? Wo die Grenze zwischen einer bloßen Modifizierung des bestehenden Vertrages liegt und wann von einer neuen All in Vereinbarung auszugehen ist, wird sich in den nächsten Monaten zeigen.