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Wer erbt die Lebensversicherung?
Ganz allgemein ist bei Lebensversicherungen zwischen Versicherungen mit oder ohne begünstigte Person zu unterscheiden. Er- und Ablebensversicherungen lauten beispielsweise zumeist auf den Verstorbenen selbst; im Falle seines Todes fällt die Versicherungssumme sodann in den Nachlass. Wurde hingegen ein Begünstigter im Rahmen des Versicherungsvertrages genannt, so steht die Versicherungssumme grundsätzliche diesem zu. Die Versicherungssumme ist dann nicht in die Verlassenschaft des Versicherungsnehmers einzubeziehen (RIS-Justiz RS0007845). Der Begünstigte erwirbt einen privatrechtlichen Anspruch direkt aus dem Versicherungsvertrag.
Allerdings kann es auch hier gewisse Einschränkungen geben. Die auszuzahlende Versicherungssumme wird rechtlich wie eine Schenkung behandelt und ist dementsprechend für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen zum Nachlass hinzuzurechnen. Auf diese Weise kann es leicht zu einer Pflichtteilsverletzung kommen. In einem solchen Fall ist der Begünstigte dazu verpflichtet, einen Teil des an ihn ausbezahlten Betrages zur Pflichtteilsdeckung hinzugeben.
Jüngst beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof nun mit der Frage, inwiefern eine Bezugsberechtigung in einem Versicherungsvertrag durch eine letztwillige Verfügung begründet, widerrufen oder abgeändert werden kann.
Generell ist in diesem Zusammenhang § 166 Abs 1 VersVG zu beachten. Dieser bestimmt im Rahmen einer Kapitalversicherung im Zweifel die Berechtigung des Versicherungsnehmers, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder an Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.
Im konkreten Fall (7Ob136/18b) setzte die Erblasserin die Erst- und Zweitbeklagte als ihre Erben ein. Aufgrund der Ausgestaltung der letztwilligen Verfügung stand zudem fest, dass diese auch die Bezugsberechtigten aus der von ihr abgeschlossenen Lebensversicherung werden sollten. Zu diesem Ergebnis gelangte man vor allem durch den Umstand, dass neben der Erbeinsetzung auch genaue Legate bestimmt wurden. Diese Legate sollten von den Erben ausbezahlt werden, insofern die Beträge „nach Abzug der Begräbniskosten und Passiva in den verbleibenden Bankguthaben, Versicherungen oder Bargeld Deckung finden“. Die Erblasserin zählte vorhandene Versicherungssummen demnach auch zu jenen Teilen ihres Nachlasses, welche den Erben zugutekommen sollten und allfällige Legate befriedigen sollten.
Der OGH betonte in seiner Entscheidung, dass die im § 166 VersVG vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten nur das Verhältnis zum Versicherer betrifft. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es dagegen stets auf die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung bzw. bestehende Rechtslage an. Eine letztwillige Verfügung über die Begünstigung aus einer Lebensversicherung sei daher (soweit ihr klarerweise andere Vereinbarungen nicht entgegenstehen) schon aufgrund der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zulässig und zwischen vermeintlichen Begünstigten untereinander wirksam.
Solange ein Erblasser demnach vertraglich nicht an bestimmte Verfügungen hinsichtlich der Versicherungssumme seiner Lebensversicherung gebunden ist, ist eine Bestimmung der Bezugsberechtigung im Wege einer letztwilligen Verfügung ohne weiteres möglich. Es empfiehlt sich natürlich stets, eine solche Bezugsberechtigung dann auch explizit in der letztwilligen Verfügung zu nennen, da bei unklaren Formulierungen der Inhalt nur im Wege der Auslegung bestimmt werden kann.
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