Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden – aktuelle Judikatur zum Sanktionensystem des VbVG

Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden – aktuelle Judikatur zum Sanktionensystem des VbVG

Im Anwendungsbereich des FinStrG iVm dem VbVG ist eine teilbedingte Nachsicht der Verbandsgeldbuße bis zu fünf Sechstel möglich. Die Beschränkung, dass maximal die Hälfte einer Geldstrafe nachgesehen werden könne, gilt nicht.

Seit dem 01.01.2006 gilt für Verbände das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) und können diese daher für gerichtlich strafbare Handlungen ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter mit strafrechtlichen Sanktionen belegt werden. Die Bedeutung des VbVG gewinnt zunehmend an Bedeutung und sollten Verbände auf Compliance, strafrechtliches Risk-Management und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von Verbandspflichten achten.

Anlassdelikte für eine Strafverfolgung nach dem VbVG sind zumeist Vermögens- und Finanzstrafdelikte. Da höchstgerichtliche Judikatur im Bereich des VbVG nach wie vor rar ist, bestehen ua beim Zusammentreffen des Sanktionensystems des VbVG und des FinStrG mitunter Unklarheiten, wie die Entscheidung des OGH vom 06.11.2014 zu 13 Os 56/14f zeigt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Februar 2014 wurde der belangte Verband für die Finanzvergehen seines ehemaligen Geschäftsführers zu einer Verbandsgeldbuße iHv EUR 80.000,00 verurteilt, wobei die Hälfte dieser Verbandsgeldbuße unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Infolge einer Sanktionsrüge des belangten Verbandes (Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO) entschied der OGH, dass die angefochtene Entscheidung im Ausspruch über die Verbandsgeldbuße aufzuheben war, da das Erstgericht bei der Beurteilung des Umfangs der Zulässigkeit bedingter Strafnachsicht zum Nachteil des belangten Verbands zu Unrecht von der in § 26 Abs 1 dritter Satz FinStrG enthaltenen Begrenzung ausgegangen war. Im Anwendungsbereich des VbVG gilt die Beschränkung, dass Geldstrafen nur bis zur Hälfte bedingt nachgesehen werden können, gerade nicht. Der Verband wurde daher nach der Neubemessung zu einer Verbandsgeldbuße von EUR 60.000,00 verurteilt, wobei drei Viertel dieser Buße (also EUR 45.000,00) bedingt nachgesehen wurden.

Das VbVG ermöglicht gemäß § 7 VbVG nicht nur eine teilbedingte Nachsicht bis zu fünf Sechstel der Geldbuße, sondern gemäß § 6 VbVG selbst eine Nachsicht der gesamten Verbandsgeldbuße. Letztere Bestimmung gelangt jedoch bei Zugrundeliegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen wiederum nicht zur Anwendung.

Gemäß § 1 Abs 1 VbVG ist das VbVG auf Finanzvergehen nur insoweit anzuwenden, als es im FinStrG vorgesehen ist. Mit Blick auf diese Verweisungsnorm ordnet § 28a Abs 1 erster Satz FinStrG für das gerichtliche Finanzstrafrecht die Geltung des ersten und des zweiten Abschnitts (§§ 1 bis 12) des VbVG mit der Maßgabe an, dass die Verbandsgeldbuße „nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe“ zu bemessen ist. Damit wird ausgedrückt, dass die Buße nicht – wie in § 4 VbVG vorgesehen – nach dem Tagessatzsystem, sondern dem Sanktionensystem des FinStrG folgend zu bestimmen ist.

Hieraus folgt zunächst, dass in Verbandsverantwortlichkeitssachen, denen gerichtlich strafbare Finanzvergehen zu Grunde liegen, eine gänzlich bedingte Nachsicht der Geldbuße nicht möglich ist, weil § 6 VbVG eine solche nur für nach Tagessätzen bemessene Geldbußen vorsieht. Der Lehrmeinung von E. Steininger (VbVG § 6 Rz 15), dass eine nach dem FinStrG verhängte Geldsummenbuße fiktiv auf eine nach dem Tagessatzsystem ausgemessene Buße umzurechnen und anhand dessen die allfällige Überschreitung der in § 6 Abs 1 erster Satz VbVG normierten Grenze (70 Tagessätze) und solcherart die Möglichkeit der Gewährung gänzlicher bedingter Strafnachsicht zu prüfen sei, ist der OGH nicht gefolgt.

Demnach waren im konkreten Beschwerdefall die Grenzen der Zulässigkeit teilweiser bedingter Nachsicht nach § 7 VbVG (und nicht nach § 26 Abs 1 FinStrG) zu beurteilen. Die Bestimmungen des ersten Abschnitts (§§ 1 bis 52) des FinStrG sind nämlich nach § 28a Abs 1 zweiter Satz FinStrG neben jenen des ersten und des zweiten Abschnitts des VbVG (§ 28a Abs 1 erster Satz FinStrG) bloß „im Übrigen“ anzuwenden, womit das Gesetz eine subsidiäre Geltung der bezeichneten Normen (§§ 1 bis 52 FinStrG) anordnet. Da aber § 7 VbVG die Gewährung teilbedingter Nachsicht der Verbandsgeldbuße – ohne Einschränkung auf das Tagessatzsystem – ausdrücklich regelt, kommt die subsidiäre Anwendung des § 26 Abs 1 FinStrG in diesem Bereich gerade nicht in Betracht (gegenteilig Tannert, FinStrG § 28a Anm 15 sowie – insoweit vereinzelt geblieben – 13 Os 13/12d). Die angefochtene Entscheidung war somit in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde im Ausspruch über die Verbandsgeldbuße aufzuheben und (unter Berücksichtigung auch der in § 5 VbVG genannten Milderungsgründe) neu zu bemessen.

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