Stand: August 2015

Erbrechtsänderungsgesetz 2015

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Die folgende Darstellung soll einen groben Überblick über das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 bieten. Ziel des Gesetzgebers war es unter anderem das Erbrecht an die moderne Sprache anzupassen. So spricht das ABGB nicht mehr vom Noterben sondern vom Pflichtteilsberechtigten, nicht mehr von der (gemeinsamen) fideikommissarischen Substitution sondern von der Ersatz- bzw Nacherbschaft und nicht mehr vom Legatar sondern vom Vermächtnisnehmer. Einige der Zeit nicht mehr entsprechende Bestimmungen wurden aufgehoben. Die Erbrechtsreform tritt am 1.1.2017 in Kraft, wobei die neuen Regelungen grundsätzlich nur bei Todesfällen ab diesem Zeitpunkt anzuwenden sind (siehe dazu § 1503 Abs 7).1
Die fremdhändige Verfügung ist der letzte Wille, der nicht vom Erblasser eigenhändig geschrieben wurde, sondern mittels Computer, Drucker, etc. Die nun strengere Gestaltung soll die Fälschungssicherheit erhöhen: Der Verfügende muss die fremdhändige Verfügung mittels eigenhändig geschriebenen Zusatzes auf der Urkunde bekräftigen (nuncupatio). Aus diesem muss klar ableitbar sein, dass die Urkunde den letzten Willen des Verfügenden enthält. Alle drei Testamentszeugen müssen geleichzeitig anwesend sein, wenn der Verfügenden die Urkunde unterfertigt und bekräftigt. In der Urkunde sind Vor-und Familiennamen, Geburtsdatum oder Adresse der Zeugen anzugeben. Die Zeugen müssen auf der Urkunde mit einem eigenhändigen Zusatz, welcher auf die Zeugeneigenschaft hinweist, unterzeichnen. Den Inhalt der Verfügung müssen die Zeugen nicht kennen.
Im Lichte der UN- Behindertenrechtskonvention ist die bisherige Einschränkung der Handlungsfähigkeit kritisch zu sehen. Des weiteren bewirkt § 568 alt ABGB eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Menschen, für die ein Sachwalter bestellt war, im Vergleich zu anderen geistig beeinträchtigten Menschen, für die kein Sachwalter bestellt war. Daher werden künftig besachwaltete Personen nicht mehr auf bestimmte Testamentsformen beschränkt.
Droht aus Sicht des letztwillig Verfügenden unmittelbar die begründete Gefahr, dass er stirbt oder die Testierfähigkeit verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären vermag, so kann er seinen letzten Willen in Gegenwart von zwei Zeugen fremdhändig oder mündlich erklären. Eine solche mündliche letztwillige Verfügung muss durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen bestätigt werden. Ein Nottestament kann wie bisher fremdhändig oder auch mündlich vor zwei Zeugen errichtet werden. Neu ist, dass auch mündige Minderjährige nach § 587 neu ABGB die Errichtung des Nottestaments bezeugen können. Der Wegfall der Gültigkeit des Nottestaments hebt auch den dadurch erfolgten Widerruf einer früheren letztwilligen Verfügung auf.
Neben dem Erben und Vermächtnisnehmer sind deren Ehegatten, Eltern, Kinder und Geschwister sowie in eben demselben Grade verschwägerte Personen keine fähigen Zeugen. Diese Bestimmung wird um den eingetragenen Partner und Lebensgefährten ergänzt.
Der neu eingeführte § 725 Abs 1 ABGB sieht die Vermutung eines stillschweigenden Widerrufs jener letztwilligen Verfügung vor, die vor der – zu Lebezeiten des Verstorbenen erfolgten – Auflösung der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft errichtet wurde. Das heißt, dass mit Einleitung des Scheidungsverfahrens, die Angehörigenstellung verloren geht. Möchte der Erblasser diese Rechtsfolge vermeiden, so muss er dies letztwillig ausdrücklich vorsehen. Gleiches gilt bei der Aufhebung der Abstammung und bei der Aufhebung einer Annahme an Kindesstatt.
Stärkung des gesetzlichen Erbrechts, da nun der Ehegatte oder eingetragene Partner des kinder- und elternlosen Verstorbenen dessen Geschwister und Großeltern verdrängt und die gesamte Verlassenschaft erhält.
Mangelt es an Erben oder Vermächtnisnehmern und würde die Verlassenschaft dem Bund zufallen, dann erbt der Lebensgefährte, sofern er mit dem Verstorbenen in den letzten 3 Jahren gemeinsam im Haushalt gelebt hat. Zu beachten ist aber § 748 Abs 2 neu ABGB nachdem der Lebensgefährte trotz fehlender Wohngemeinschaft erben kann, wenn eine typische besondere Verbundenheit vorhanden war.
Durch den Wegfall des Pflichtteilsrechts der Vorfahren sind künftig ausschließlich die Nachkommen und der Ehegatte des Erblassers abstrakt Pflichtteilsberechtigt.
Das Pflegevermächtnis steht grundsätzlich nahestehenden Personen, die den Verstorbenen vor seinem Tod gepflegt haben, zu. Der Verstorbene muss pflegebedürftig gewesen sein und von der das Vermächtnis ansprechenden Person mindestens sechs Monate gepflegt worden sein. Der Pflegende muss den Verstorbenen durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat gepflegt haben. Das Pflegevermächtnis steht auch nur dann zu, wenn für die Leistungen kein Entgelt vereinbart wurde. Wurde ein Entgelt vereinbart, dann besteht eine schuldrechtliche Forderung gegen die Verlassenschaft. Soweit das Entgelt aber nicht die in § 678 Abs 1 ABG festgelegte Höhe erreicht, kann das Pflegevermächtnis in Höhe des Differenzbetrages gebühren. Als mögliche Anspruchswerber kommen nach § 677 Abs 3 ABGB zunächst die gesetzlichen Erben (wie Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder und Kindeskinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Onkel und Tanten, Cousins/Cousinen sowie Urgroßeltern) in Frage, aber auch deren Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten sowie wiederum deren Kinder, sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder. Die Höhe bemisst sich nach § 678 Abs 1 ABGB, wobei sich die Bemessung primär am Empfänger verschafften Nutzen orientiert, der häufig in der Ersparnis von eigenen Aufwendungen besteht. Auf den Wert der Verlassenschaft kommt es nicht an. Reicht die Verlassenschaft nicht zur Leistung aus, so kommt es darauf an, ob eine bedingte oder eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben worden ist. Sofern die geleistete Pflege bzw der Pflegebedarf strittig sind, ist § 174a AußStrG heranzuziehen. § 678 Abs 2 ABGB stellt klar, dass das Pflegevermächtnis neben dem Pflichtteil und anderen Leistungen aus der Verlassenschaft gebührt. Bei letzterem kann der Verstorbenen gegenteiliges anordnen. Eine Anrechnung auf den Pflichtteil ist allerdings nicht möglich. Der Begünstigte aus einem Pflegevermächtnis ist von der Beitragspflicht nach § 764 Abs 2 ABGB ausgenommen.
Die Schenkung ist nach dem Tod des Geschenkgebers als Vertrag wirksam, wenn die Notariatsaktform eingehalten wurde und der Geschenkgeber sich kein Widerrufsrecht vorbehalten hat. Es ist weder ein ausdrücklicher Widerrufsverzicht noch die Aushändigung einer entsprechenden Urkunde an den Beschenkten mehr erforderlich. Der Vertrag unterliegt dem Schenkungsrecht nach § 956 ABGB. Die Schranke bildet dabei § 1253 ABGB. Eine wirksame Schenkung ist als Passivum zu berücksichtigen und unterliegt pflichtteilsrechtlichen Regeln über die Hinzu- und Anrechnung.
Das Recht auf den Pflichtteil erwirbt der Pflichtteilsberechtigte mit dem Tod des Verstorbenen. Ab diesem Zeitpunkt ist sein Pflichtteilsrecht auch vererbbar, die gerichtliche Geltendmachung ist nicht Voraussetzung für die Vererblichkeit. Der Pflichtteil wird mit dem Tod des Verstorben fällig. Die Geltendmachung des Geldpflichtteilsanspruchs erfolgt ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen, allerdings fallen Zinsen (4% p.a) an. Diese reine Stundung schiebt nur die Geltendmachung nicht jedoch auch die Fälligkeit hinaus. Der Erblasser hat die Möglichkeit eine Stundung oder Ratenzahlung des Pflichtteils auf höchstens 5 Jahre anzuordnen. Das Gericht kann dies auf höchstens 10 Jahre verlängern. Die Anordnung erfolgt auf Verlangen des Pflichtteilsschuldners.
Alle erbrechtlichen Ansprüche verjähren einheitlich binnen 3 Jahren. Die Frist beginnt mit Kenntnis des Berechtigten von den für den Anspruch maßgeblichen Tatsachen an zu laufen. Zu beachten ist die absolute 30- jährige Frist, die mit dem Tod des Verstorbenen zu laufen beginnt.

Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 treten einige Änderungen in Kraft. Hier finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen: Erbrechtsänderungsgesetz 2015

1 Alle Ausführungen basieren auf den Erläuterungen des Parlaments
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00688/fname_423847.pdf