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Die wichtigsten Fälle von Betriebsübergängen
- Kauf eines Unternehmens-bzw eines Betriebs(teils) (Asset Deal)
- Einbringung
- Verschmelzung
- Verschmelzende und errichtende Umwandlung
- Spaltung
Voraussetzungen für einen Betriebsübergang
- Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit
- Fortführung derselben oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit
- Übernahme von materiellen und/oder immateriellen Betriebsmitteln
- Übernahme der „Kernbelegschaft“
- Übernahme des Kundenstamms
- Zeitpunkt: entscheidend ist der Übergang der tatsächlichen Verfügungsmacht
Auswirkungen des Betriebsübergangs auf Arbeitsverhältnisse
- Automatischer Übergang des Arbeitsverhältnisses
- Vom Betriebsübergang erfasste Personen
- Arbeitnehmer iSd AVRAG
- Bei Erbringung von Arbeitsleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher
Abhängigkeit, daher auch- Leitende Angestellte
- GmbH-Geschäftsführer (die als AN tätig sind)
- Leiharbeitnehmer bei Veräußerung des Überlasserbetriebs
- Lehrlinge
- uU Praktikanten (nicht aber Volontäre)
- Arbeitgeberkündigung wegen des Betriebsübergangs ist nichtig
- Verhinderung des automatischen Übergangs
- durch Zurückbehaltungsvereinbarung
- Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses
- Der Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen, wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz oder eine betriebliche Pensionszusage nicht übernimmt. Ein rechtswirksamer Widerspruch bewirkt, dass Arbeitsverhältnis zum Veräußerer unverändert aufrecht bleibt.
- Außerordentliches Kündigungsrecht des AN
- Sollten sich die Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers wesentlich verschlechtern, dann hat der Arbeitnehmer das Recht das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Dem Arbeitnehmer stehen jene Ansprüche zu, die er bei einer Arbeitgeber-Kündigung haben würde.
Informations- und Beratungsrechte
- In Betrieben mit Betriebsrat:
- Information des Betriebsrats
- Beratung mit dem Betriebsrat auf dessen Verlangen
- Sanktionen bei Verletzung der Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrates
- Leistungsklage des Betriebsrats möglich, aber kein Unterlassungsanspruch
- Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrates
- In Betrieben ohne Betriebsrat:
- Informationsrechte der Arbeitnehmer (insb gemäß § 3a AVRAG)
Auswirkungen des Betriebsübergangs auf
- den Kollektivvertrag
- Betriebsvereinbarungen bei betriebsorganisatorischen Änderungen
- Betriebspensionszusagen
- einzelvertragliche Pensionszusage
- Betriebspensionen aufgrund von Betriebsvereinbarungen
- auf Kollektivvertrag beruhende Pensionszusage
Haftung von Veräußerer und Erwerber
- Altschulden/Neuschulden
- Sonderfall: Abfertigung und Betriebspension
- Allfällige günstigere Haftungsnormen (zB § 67 Abs 4 ASVG)