Die Arbeit ist nicht immer nur Vergnügen.​

Arbeitsrecht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer​

Wir sorgen für einen reibungslosen Arbeitsablauf

Das Arbeitsrecht ist eine umfassende Rechtsmaterie und kommt zur Anwendung, wenn ein Arbeitgeber einer/m ArbeitnehmerIn gegenübersteht. 

Das vorausschauende Verfassen von Verträgen kann Konflikte vermeiden oder zumindest reduzieren.

Wir beraten Sie gerne.

Wir beraten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in den vielfältigen Bereichen des Arbeitsrechts. Beginnend bei der Erstellung von Dienstverträgen, Geschäftsführerverträgen, Geschäftsordnungen, Betriebsvereinbarungen, der Beratung in Datenschutzthemen bis hin zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen und der Prozessführung vor Arbeitsgerichten.

Die Klärung arbeitsrechtlicher Fragen im Rahmen von Unternehmenskäufen oder Umstrukturierungen ist ein oft unterschätztes Thema.

Da wir für eine ganzheitliche Sichtweise stehen und es uns wichtig ist beide Seiten gut vertreten zu wissen, gibt es auch für ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, uns bei Fragen zu kontaktieren. Fragen können zahlreich und in komplexen Konstellationen auftauchen. Sei es zwischen dem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer (u a Antrag einer Karenz, eines Urlaubs oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses) oder der gesamten Belegschaft (etwa Fragen zum Betriebsrat oder zur Arbeitszeitregelung) oder nur unter den Arbeitnehmern (zB Mobbing).

“Talent ist billiger als Salz. Was den erfolgreichen Menschen vom talentierten unterscheidet, ist eine Menge harter Arbeit.“

Stephen King

Wo findet das Arbeitsrecht Anwendung?​

Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es wird daher auch als Sonderrecht von unselbstständig Erwerbstätigen bezeichnet. Es handelt sich um eine privatrechtliche Beziehung, die aufgrund eines Vertrages (der Arbeitsvertrag) entsteht.

Es umfasst jene Bestimmungen, die die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern regeln.  Der Ausgangspunkt ist daher ein Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsrecht ist insbesondere dafür da, die Disparität zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern zu kompensieren. Da es aufgrund der Abhängigkeit des Arbeitnehmers zu einer Ungleichheit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt (Disparität).

Das Arbeitsrecht ist in Arbeitsvertrags-, Arbeitnehmerschutz- und kollektives Arbeitsrecht gegliedert. Es umfasst mehrere Gesetze und Verordnungen wie z.B. das Angestelltengesetz, das Urlaubsgesetz und Kollektivverträge.

Der Anwendungsbereich des Arbeitsrechts ist umfangreich und befasst sich mit unterschiedlichsten Materien. So zum Beispiel mit: Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Urlaub, Arbeitsplatz, Mobbing, Gleitzeit, Betriebsrat, Kollektivvertrag, Karenz, Teilzeit und Arbeitslosengeld – um nur einige zu nennen.

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Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Wann benötige ich einen Rechtsanwalt?

  • Ihnen wurde plötzlich und unerwartet die Kündigung ausgesprochen.
  • Ihr Urlaubsanspruch wird nicht genehmigt, oder wurde grundlos abgelehnt.
  • Sie werden von Ihren Kollegen gemobbt oder schikaniert.
  • Sie haben seit Monaten keine Bezahlung erhalten.
  • Ihnen wurde bei Ihrer Entlassung die Zahlung einer Abfindung zugesagt, auf die Sie bis heute noch warten.
  • Sie fühlen sich gegenüber Ihren Kollegen ungleich behandelt oder bezahlt.
  • Die Arbeitsbedingungen an Ihrem Arbeitsplatz sind inakzeptabel.
  • Sie müssen ständig Überstunden machen und bekommen diese nicht ausbezahlt.
  • Sie und Ihre Kollegen haben Interesse daran, einen Betriebsrat zu gründen, aber dies wurde Ihnen vom Arbeitgeber verboten.
Oft ist es schwierig, arbeitsrechtliche Bestimmungen auszulegen. Außerdem geht man als Betroffener sehr emotional mit der Causa um. Gerade im Fall einer Kündigung oder Entlassung reagieren Arbeitnehmer verständlicherweise sehr sensibel aber leider oft falsch, was negative Auswirkungen zur Folge haben kann.

Im Arbeitsrecht muss es meistens sehr schnell gehen. Insbesondere bei Kündigungen gelten kurze Fristen, die streng einzuhalten sind. Gerade in solch brisanten Angelegenheiten ist es empfehlenswert, einen Anwalt zu kontaktieren. Mit unserem Fachwissen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts möchten wir Sie rechtsfreundlich beraten und vertreten.

Wenn Sie ein Problem in Ihrem Arbeitsverhältnis sehen, oder einen Konflikt am Arbeitsplatz haben, scheuen Sie nicht uns als Ihren Fachanwalt zu kontaktieren. Gerade in einer solch komplexen Materie wie dem Arbeitsrecht ist es wichtig, einen Spezialisten an der Seite zu haben. Wir kämpfen für Ihr Recht!

Das Arbeitsvertragsrecht regelt die vertragliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber. § 1 des Arbeitsvertragsrechtsgesetzes (AVRAG) bestimmt, dass das AVRAG grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse gilt, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.

Ausgenommen davon sind nur die folgenden Arbeitsverhältnisse:

  • zu Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden
  • von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984
  • zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, welche den Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwingend regeln
  • zu Stiftungen, Anstalten oder Fonds, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden ist
  • für die das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz anzuwenden ist.

Ob Ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich unter das Arbeitsvertragsrecht fällt, können Sie auch einfach von einem Rechtsanwalt klären lassen.

Welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen zählen zum Arbeitsvertragsrecht?

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Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Um Ihnen einen Auszug aus unserer Beratungstätigkeit für Arbeitgeber kurz näher zu bringen, möchten wir einige Fragestellungen aufzählen, die Ihnen vielleicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht schon untergekommen sind:

  • So ist es möglich, dass Sie grundsätzlich keine Probleme mit Ihren ArbeitnehmerInnen haben, aber doch hin und wieder arbeitsrechtlichen Rat suchen.
  • Oder Sie möchten kleine Unannehmlichkeiten effektiv aus der Welt schaffen bzw beseitigen, bevor sich daraus große Probleme ergeben könnten.
  • Oder es haben sich bereits gravierende, unüberbrückbare Probleme mit einem Arbeitnehmer ergeben und Sie möchten eine einseitige Willenserklärung abgeben, wie etwa eine Kündigung oder Entlassung?

 

Egal, ob Sie Fragen zum Kollektivvertrag, zum jeweiligen Arbeitsverhältnis, zu verschiedenen Möglichkeiten der Arbeitszeitvereinbarung haben oder Näheres über die sog Konkurrenzklausel, Arbeitsunfall, Urlaub, oder Lohn- und Gehaltszahlung wissen möchten – als Ihr Experte beraten wir Sie kompetent und zielorientiert in allen arbeitsrechtlichen Belangen. Wir beraten Sie umfassend und rasch.

Aber auch für einen unselbstständig Erwerbstätigen können sich rechtliche Fragen zum Arbeitsverhältnis ergeben, die wir gernen für Sie lösen. Sei es, dass es Probleme mit Kollegen gibt, Ihnen der Urlaub ungerechtfertigterweise nicht genehmigt wurde oder Sie Ihren Lohn nicht ausbezahlt bekommen.

Kompetent stehen wir Ihnen mit unserem Wissen und unserer Erfahrung zur Seite, wenn Sie rasche Beratung benötigen, eine Vertretung im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Prozesses wünschen oder wir einen bestehenden Vertrag für Sie prüfen sollen – um nur einige unserer Stärken zu erwähnen.

Die aufgezählten Probleme sind selbstverständlich nicht als abschließend anzusehen. Sollten sich Fragen Ihrerseits zu anderen speziellen Themengebieten ergeben, so freuen wir uns über Ihre Anfrage.

Als gewissenhaft agierende Anwälte möchten wir Arbeitgebern noch grundlegende Punkte mit auf den Weg geben. Einerseits bezüglich des Arbeitsvertrages inkl dem Arbeitszeitrecht, andererseits zum Verfahren und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitsvertrag

Unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine schriftliche Aufzeichnung des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen, sofern dieses mehr als einen Monat dauert (§ 2 Abs 1 AVRAG). Diese hat die essenziellen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, zu bezeichnen. Weitere notwendige Punkte, die am Dienstzettel nicht fehlen dürfen, ergeben sich aus dem § 2 Abs 2 AVRAG. Um den Mindestinhalt einzuhalten, diesen mit dem Kollektivvertrag abzustimmen und Fehler zu vermeiden, stehen wir Ihnen bei der Aufsetzung eines solchen Vertrages gerne zur Verfügung. Denn auch, wenn Sie auf den ersten Blick glauben, ein Mustervertrag aus dem Internet sei ausreichend, so kann es oft sein, dass dieser in Wahrheit veraltet oder aufgrund branchenspezifischer Regelungen ungeeignet ist.

Auch sollte immer geprüft werden, ob es sinnvolle Alternativen zum Arbeitsvertrag gibt. So ist es für Sie als Arbeitgeber kostengünstiger, einen freien Dienstvertrag oder einen Werkvertrag abzuschließen.

Beachten Sie bitte auch, dass Sie sich einerseits zwar bei potenziellen ArbeitnehmerInnen attraktiv machen, wenn Sie mehr bezahlen, als der Kollektivvertrag vorsieht, dies jedoch mit enormen Kosten für Sie verbunden sein kann! In diesem Zusammenhang ist es daher oft sinnvoll, Überzahlungen etwa als widerrufliche Überstundenpauschalen vorzusehen.

Arbeitszeitrechtliche Bestimmungen finden sich in den Kollektivverträgen, Gesetzen, Verordnungen und den Arbeitsverträgen. Vereinbarungen in Arbeitsverträgen müssen sowohl den Vorgaben der Gesetze als auch den Verordnungen und dem KV Rechnung tragen.

Das “Nine-to-Five–Modell“ gilt mittlerweile als attraktives Arbeitszeitmodell, mit dem Vorteil, dass es einfach zu regeln ist. Jedoch ist es selten passend.

Bevor Sie ein Modell einführen, prüfen Sie die verschiedensten Möglichkeiten und beschäftigen Sie sich unter anderem mit der Gleitzeit, der fallweisen Beschäftigung sowie auch mit der Durchrechnung und missachten Sie niemals zwingende Vorschriften (Ruhepausen, höchstzulässige Arbeitszeit…). Gerne helfen wir Ihnen auch hierbei, das für Sie passende Modell zu finden.

Als Arbeitgeber sind Sie früher oder später auch mit Gerichtsverfahren konfrontiert. Gerade im Falle von Beendigungsansprüchen oder Kündigungsanfechtungen beschreiten ArbeitnehmerInnen oft den Weg über das Arbeits- und Sozialgericht.

Hier kann es vorkommen, dass Sie sich mit Verwaltungsstrafverfahren auseinandersetzen müssen, etwa wegen Ausländerbeschäftigung oder Anschuldigungen, gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen zu haben. Auch in diesen Fällen stehen wir Ihnen als Partner und Rechtsvertreter zur Seite.

Das
Verfahren

Die
Beendigung

Bei einer Kündigung gilt es, Fristen und Termine einzuhalten, da sich andernfalls das Arbeitsverhältnis ungemein verlängern kann und Sie länger als erforderlich Lohn und Abgaben bezahlen müssen. Auch kann es vorkommen, dass die Kündigung zB wegen eines sog “verpönten Kündigungsmotives” angefochten wird. Belassen Sie es nicht dabei, zu glauben, dass jede endende Beziehung eine einvernehmliche Lösung ist! Dies ist nicht der Regelfall.

Bitte beachten Sie auch: Sie trifft als Arbeitgeber idR keine Verpflichtung, bestimmte Verhaltensweisen oder Maßnahmen gegenüber einer dritten Person konkret zu begründen. Vermeiden Sie daher missverständliche Begründungen. Damit ersparen Sie sich auch Diskussionen darüber, ob etwa ein Diskriminierungstatbestand vorliegt.

Sollten Sie es für notwendig erachten, Ihr Vorgehen zu begründen, empfehlen wir Ihnen, einen Experten des Arbeitsrechts zu konsultieren.

Mit unserer Fachexpertise stehen wir Ihnen im individuellen und im kollektiven Arbeitsrecht gerne zur Verfügung. Haben Sie Fragen zu der Vertragsgestaltung, weil Sie etwa nicht wissen, ob ein Arbeitsvertrag oder ein Dienstvertrag besser in Ihr Unternehmen passen oder Sie möchten etwas über die verschiedenen Möglichkeiten zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen wissen, der Beendigung des Vertrages oder aber zu Streitigkeiten aus dem Arbeitsrecht, so geben wir gerne Auskunft und helfen Ihnen ein stimmiges Konzept zu entwickeln.

Auch beschäftigen wir uns intensiv mit der Erarbeitung von Betriebsvereinbarungen und stimmen für Sie die passenden Arbeitszeitmodelle ab.

Egal, ob Sie als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer Hilfe benötigen. Mit unserem Fachwissen finden wir für Sie eine Lösung und vertreten Sie rechtsfreundlich – sowohl vor Gericht, als auch außergerichtlich und kämpfen für Ihr Recht.

 

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen haben, um Fehler im Vorfeld zu vermeiden.

Checkliste Betriebsübergang

Was bei einem Betriebsübergang zu beachten ist, finden Sie in unserer Checkliste

10 Punkte Plan Betriebsübergang

10 Fragen, die bei einem Betriebsübergang jedenfalls gestellt werden sollten, finden Sie in unserem 10-Punkte-Plan bei einem Betriebsübergang.

Wir helfen Ihnen egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber

Rechtliche Vertretung ist Vertrauenssache. Bei einem persönlichen Erstgespräch können Sie sich von unserer Kompetenz überzeugen und sich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten sowie die dafür voraussichtlich anfallenden Kosten informieren.

Ihr persönlicher Ansprechpartner

Mag. Adriana Lukas-Jeannée

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Hier finden Sie spannende Artikel von unseren Anwälten zum Thema Arbeitsrecht. 

Urlaubs(ersatz)anspruch verjährt nicht, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit nicht nachkommt

Nach Art 7 Abs 1 der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG gebührt dem Arbeitnehmer ein bezahlter Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Das österreichische Arbeitsrecht geht über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus, indem es nach § 2 Abs 1 UrlG einen jährlichen Urlaubsanspruch von zumindest 30 Werktagen vorsieht. Laut österreichischem Urlaubsgesetz (UrlG) ist der Urlaubsanspruch zwar grundsätzlich in dem Jahr zu verbrauchen, in dem er entstanden ist. Eine Ansammlung von Urlaubstagen ist jedoch zulässig. Gemäß § 4 Abs 5 UrlG verjährt der Urlaubsanspruch erst nach zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Arbeitnehmer haben also insgesamt drei Jahre Zeit, ihren Urlaub zu verbrauchen. Konsumierte Urlaubstage werden immer vom ältesten offenen Urlaub abgezogen. Der EuGH hat (bereits zum wiederholten Mal) entschieden, dass ein nicht konsumierter Urlaub nur dann verjähren kann, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer rechtzeitig vor der drohenden Urlaubsverjährung warnt und ihn auch in die Lage versetzt, diesen Urlaub zu konsumieren.

Und auch der Oberste Gerichtshof hat kürzlich entschieden, dass Urlaubsersatzansprüche eines bestimmten Ausmaßes nicht verjähren können, wenn der Arbeitgeber nicht dafür sorgt, dass der Urlaub rechtzeitig verbraucht wird.

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Kein besonderer individueller Kündigungsschutz wegen Covid-19-Kurzarbeit

Ergibt sich aus der Sozialpartner-Covid-Kurzarbeitsvereinbarung die Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der anschließenden Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung? Diese Frage war bis zuletzt in der Lehre und der Judikatur umstritten. Der OGH hat in seinen Entscheidungen 8 ObA 48/21y vom 22.10.2021 und 8 ObA 50/21t vom 29.11.2021 Klarheit geschaffen.

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3., 4. und 5. COVID-19-Gesetz

3., 4. und 5. COVID-19-Gesetz

 Zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie hat der Gesetzgeber neben der monetären Unterstützung für Betroffene eine Vielzahl an Gesetzen geändert. Die für unternehmerisch tätige Menschen wesentlichen Änderungen haben wir im Nachfolgenden kurz für Sie zusammengefasst.

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2. COVID-19-Gesetz

Mit dem 2. COVID-19-Gesetz wurden am 20.03.2020 weitere Regelungen zur Bewältigung der COVID-19 Pandemie beschlossen. Nachfolgend fassen wir die wesentlichen Änderungen für Unternehmen zusammen.

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COVID-19 / Aktuelle Informationen / Update Entgeltfortzahlungspflicht bei höherer Gewalt?

Unsere Übersicht zu Maßnahmen und Aktuelles zur „Corona-Situation“ finden Sie hier. Diese haben wir zur Frage ergänzt, ob die Entgeltfortzahlungspflicht für von der 96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 betroffene Arbeitgeber entfallen kann.

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