Neue Rechtsprechung zur Formgültigkeit von fremdhändigen Testamenten (2 Ob 192/17z)

Neue Rechtsprechung zur Formgültigkeit von fremdhändigen Testamenten (2 Ob 192/17z)

Die Erblasserin setzte während eines Krankenhausaufenthalts eine Freundin als ihre Alleinerbin ein und beschränkte das Erbrecht ihrer Tochter auf den gesetzlichen Pflichtteil. Zu diesem Zeitpunkt war sie nicht psychisch beeinträchtigt, somit testierfähig. Doch die Tochter der Erblasserin bestritt im Nachlassverfahren die Formgültigkeit des Testaments.

Besagtes Testament war zuvor von einer Anwaltskanzlei elektronisch erstellt worden und bestand aus zwei losen Blättern. Der Text der letztwilligen Anordnung befand sich auf der auf dem ersten Blatt – vorne und hinten. Auf der Rückseite des ersten Blattes waren punktierte Zeilen für das Datum, den Zusatz „Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen“ und die Unterschrift der Erblasserin vorgesehen. Auf Blatt zwei waren ebensolche Zeilen für die drei Testamentszeugen vorgehsehen. Die drei Zeugen unterzeichneten das Testament samt Adresse, Geburtstag dem Zusatz „als Testamentszeuge“. Das Original wurde schließlich mit einer Büroklammer „geheftet“ und im Tresor der Anwaltskanzlei archiviert.

Sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht entschieden, dass das Testament formgültig sei. Es liege keine Verletzung der Formvorschriften iSd § 579 ABGB vor.

Gemäß § 579 ABGB hat ein fremdhändiges –nicht selbst geschriebenes –Testament die Unterschrift des Erblassers (samt Zusatz), sowie die Unterschrift dreier Zeugen (samt Zusatz zu enthalten). Nicht erforderlich ist, dass die Zeugen den Inhalt des Testaments kennen.

Der OGH führte in seiner Entscheidung aus, dass die Unterschrift der Zeugen „entweder inwendig oder von außen, immer aber auf der Urkunde selbst, und nicht etwa auf einem Umschlag“ mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz zu unterschreiben sei. Unter der „Urkunde selbst“ sei der Testamentstext zu verstehen. Zwar sei möglich, dass die Unterschriften aufgrund von Platzmangel auf eine neue Seite gesetzt werden, diesfalls müsse aber jedenfalls ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Unterschriftsseite und dem Testamentstext bestehen. Der geforderte inhaltliche Zusammenhang könne durch einen Vermerk des Erblassers auf der letzten Seite, oder durch Fortführung des Testamentstextes erwirkt werden.

Nach Ansicht des OGH fehlte es im konkreten Fall am erforderlichen inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem Testamentstext und der Unterschriftenseite der Zeugen, weshalb er das Testament als formungültig erklärte und das Erbrecht derTochter zum gesamten Nachlass festgestellt wurde.

Diese Entscheidung hat zur Folge, dass zahlreiche Testamente in Österreich formungültig sein könnten, wenn die Zeugen nicht direkt auf der Urkunde unterschieben haben. Eine Prüfung bestehender fremdhändiger Testamente ist daher anzuraten.

Quelle: OGH v. 26.06.2018, 2 Ob 192/17z

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