Aufgrund ärztlicher Behandlungsverträge wird idR kein Erfolg geschuldet, sondern nur eine fachgerechte Behandlung. Auch kosmetische Behandlungen lassen sich selten eindeutig einem Vertragstypus zuordnen und setzen sich meist aus Elementen des Werk- und Behandlungsvertrags zusammen. In welchen Fällen und auf welcher Grundlage kann der „Patient“ das bezahlte Entgelt zurückfordern?
Damit hatte sich der OGH in seiner Entscheidung vom 19.12.2012 zu befassen. Der Kläger hat mit der Beklagten ein „Behandlungspaket“ von sechs Behandlungen zur Enthaarung von Schultern, Nacken, Oberarmen, Rücken und Gesäß vereinbart. Der Behandlungsvertrag enthielt ua Hinweise auf Restrisiken wie Hautrötungen und Pigmentstörungen. Auf ein Verbrennungsrisiko wurde der Kläger nicht hingewiesen. Bei der vierten Behandlungssitzung erfolgten aufgrund eines Behandlungsfehlers der Kosmetikerin Verbrennungen im Schulter- und Oberarmbereich, wo Pigmentstörungen in der Größenordnung einer Münze zurückblieben. Hinzu kam, dass der Kläger auch seine unerwünschte Körperbehaarung nicht los war. Durch die erfolgten vier (von sechs) Behandlungen trat kein Erfolg hinsichtlich einer dauerhaften Haarentfernung ein.
Das Bezirksgericht Salzburg sprach dem Kläger € 5.200,00 zu. Die Kosmetikern habe einen Erfolg geschuldet, nämlich die dauerhafte Enthaarung. In Anbetracht der erlittenen Schäden sei es dem Mann unzumutbar gewesen, die Behandlung fortzusetzen, die primären Gewährleistungsbehelfe würden somit ausscheiden. Er sei zur Wandlung des Vertrags berechtigt, könne daher die bereits gezahlten Behandlungskosten zurückfordern und stünden ihm € 1.000,00 als Globalabfindung für das erlittene Ungemach zu.
Das Landesgericht Salzburg bestätigte den Zuspruch des Schmerzengeldes, hob jedoch das Ersturteil im Umfang des Zuspruchs von € 4.200,00 zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung (zur Frage der Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs) auf, da die Anwendung von Gewährleistungsnormen auf das Ergebnis einer kosmetischen Operation generell abzulehnen sei.
Zu einer Verfahrensergänzung kam es nicht, da die Sache für den Oberste Gerichtshof spruchreif war und er in der Sache selbst entschied, nämlich das Urteil der ersten Instanz wiederherstellte. Er begründete dies wie folgt:
Durch die vier durchgeführten Behandlungen trat kein feststellbarer Erfolg ein, stattdessen erlitt der Kläger dauerhafte Pigmentstörungen im Bereich der Verbrennungen. Für wertlose Leistungen steht schon grundsätzlich kein Honorar zu.
Überdies wurde der Kläger nie über das Verbrennungsrisiko aufgeklärt, welches sich in der Folge verwirklichte. Er hat daher schon den bisherigen Eingriffen nie wirksam zugestimmt.
Infolge der feststehenden Fehlberatung (mangelnde Aufklärung) und Fehlbehandlung bedurfte es nach Ansicht des OGH keiner weiteren Feststellungen zur Zumutbarkeit des Behandlungsabbruchs. Auch der OGH sprach dem Kläger sohin neben dem Schmerzengeld die Erstattung der bezahlten Behandlungskosten zu, wenn auch auf schadenersatzrechtlicher Grundlage.