Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013

Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013

Mit 1.2.2013 ist das neue Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz in Kraft getreten. Das Kindschaftsrecht sowie das Namensrecht wurden in wesentlichen Bereichen neu gestaltet. Es bringt Neuerungen ua im Bereich der Obsorge, des Kontaktrechts (Besuchsrechts) und des Namensrechts. Einerseits setzte der Gesetzgeber in diesen Bereichen bloß bereits bestehende Judikatur um, andererseits erfolgten Neuerungen, die unter Umständen in der Praxis nicht bzw. nur schwer durchführbar sein werden.

1. Obsorge

a.) Obsorge unehelicher Kinder

Ist die Mutter bei Geburt des Kindes nicht verheiratet, kommt ihr wie auch bisher die alleinige Obsorge zu.

b.) Obsorge unehelicher Kinder – Einvernehmen zwischen den Eltern

Die nicht verheirateten Eltern können aber nunmehr durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten unter persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit die gemeinsame Obsorge festlegen. Leben die Eltern nicht in einem Haushalt muss aber festgelegt werden, wer das Kind hauptsächlich betreut. Diese Vereinbarung kann von jedem Elternteil und ohne Begründung innerhalb von 8 Wochen widerrufen werden. Damit können überstürzte Entscheidungen korrigiert werden. Eine solche entsprechende Vereinbarung war bisher vor Gericht zu treffen.

c.) Obsorge nach Scheidung oder Trennung-kein Einvernehmen zwischen den Eltern

Können sich die Eltern nach einer Scheidung oder Trennung in der Frage der Obsorge nicht einigen, dann entscheidet das Gericht. Sohin ordnet das Gericht in streitigen Obsorge-Fällen eine “Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung” („Abkühlphase“) an. Hierbei ist es gleich ob es sich um eheliche oder uneheliche Kinder handelt. Das heißt konkret, dass ein Gericht für 6 Monate eine vorläufige Regelung veranlassen muss. In diesen 6 Monaten bleibt die bisherige Obsorgeregelung erhalten, jedoch müssen die Details des Kontaktrechts (Besuchsrechts), die Pflege und Erziehung des Kindes sowie die Unterhaltsleistung für die Phase allerdings gleich geregelt werden (entweder zwischen den Elternteilen vereinbart oder-bei Uneinigkeit-vom Gericht festgelegt). Widerspricht eine „Abkühlphase“ dem Kindeswohl, weil etwa Gewalt im Spiel ist, dann darf sie vom Gericht nicht angeordnet werden. Das Gericht muss dann gleich über die Frage der Obsorge entscheiden. In diesen 6 Monaten der „Abkühlphase“ lebt das Kind bei einem Elternteil, wobei jedoch dem anderen Elternteil Kontaktzeiten (Besuchszeiten) einzuräumen sind. Diesem Elternteil sind jedoch auch die Pflege und Erziehung am Kind einzuräumen bzw. zu ermöglichen.

d.) Entscheidung durch das Gericht

Nach Ablauf der 6-monatigen Testphase entscheidet das Gericht endgültig über die Frage der Obsorge. Will ein Elternteil die alleinige Obsorge, kann der Richter wie bisher einem der Elternteile das Sorgerecht übertragen. Neu hierbei ist, dass das Gericht jedoch auch beide Elternteile mit der Obsorge betrauen kann, wenn es dem Kindeswohl nicht entgegen steht und die Phase gezeigt hat, dass es funktionieren kann.

Die Frist von 6 Monaten kann bei Bedarf vom Gericht auch verlängert werden.

e.) Antragsrecht auf Obsorge für ledige Väter-kein Einvernehmen zwischen den Eltern

Die wichtigste Änderung hierbei betrifft die Obsorge bei ledigen Vätern. Diese haben zukünftig ein Antragsrecht auf Obsorge. Der ledige Vater kann sohin die gemeinsame oder die alleinige Obsorge bei Gericht (auch gegen den Willen der Mutter) beantragen. Die Entscheidung liegt dann beim Gericht. Auch in diesem Fall hat das Gericht dem Kindeswohl entsprechend eine „Abkühlphase“ anzuordnen, sohin eine vorläufige Lösung für 6 Monate zu finden. Die bisherige Obsorgeregelung bleibt vorerst aufrecht (die Mutter bleibt somit in dieser Zeit alleine mit der Obsorge betraut). Nach dieser „Abkühlphase“ von 6 Monaten kann das Gericht einen Elternteil alleine mit der Obsorge betrauen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit beide Elternteile gemeinsam mit der Obsorge zu betrauen, wenn es dem Kindeswohl entspricht.

2. Kontaktrecht

a.) Kontakt des Kindes zu den Eltern

Der Begriff „Besuchsrecht“ wird nicht mehr verwendet und tritt an dessen Stelle nunmehr der Begriff des „Kontaktrechtes“. Das Besuchsrecht wurde in vielen Fällen so gesehen, dass der betreuende Elternteil bloß an der Freizeitgestaltung mit dem Kind teilnehmen durfte. Fakt war aber auch schon bisher, dass dieser Elternteil sich jedenfalls nachwievor auch an der Pflege und Erziehung (auch in schulischen Belangen) des Kindes zu beteiligen hatte. Das Kontaktrecht wurde ausgebaut und gestärkt und die Bedürfnisse des Kindes mehr berücksichtigt. Neu ist auch die sogenannte „BesuchsmittlerIn“. Die Aufgabe einer „BesuchsmittlerIn“ ist die bessere Durchsetzung von Kontaktrechten (Besuchsrechten). Sie soll bei Konflikten zwischen Elternteilen vermitteln und die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes überwachen. Dies wird nunmehr ausdrücklich in § 187 ABGB festgehalten.

„Die Regelung des Kontaktrechts hat die Anbahnung und Wahrung des besonderen Naheverhältnisses zwischen Eltern und Kind sicherzustellen und soll möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen.

Kommt beiden Elternteilen die Obsorge gemeinsam zu (bzw. hat ein Elternteil die Obsorge in gewissen Bereichen), so ist der Elternteil, der das Kind nicht hauptsächlich betreut verpflichtet, das Kind auch außerhalb der vereinbarten oder festgelegten Zeiten zu betreuen, wenn der hauptsächlich betreuende Elternteil verhindert ist. Weiters kann das Kind nunmehr, sein Recht auf persönlichen Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil auch gegen dessen Willen vom Gericht regeln und auch durchsetzen lassen.

b.) Kontakt des Kindes zu Dritten

Ein Kontakt zu Dritten (Geschwister, Stief- oder Pflegeeltern oder auch sonstige Personen, die in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zum Kind stehen oder gestanden sind) ist dann festzulegen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Diesen Personen wird im Rahmen der Gesetzesänderung ein Antragsrecht und somit Parteistellung im Verfahren eingeräumt.

3. Namensrecht

Nunmehr sind sowohl für EhepartnerInnen als auch für die Kinder Doppelnamen möglich. Ab dem 1.2.2013 kann ein Kind sohin den Doppelnamen der Mutter, den gemeinsamen Familiennamen oder eben den neuen Familien-Doppelnamen haben. Auch ein uneheliches Kind kann sohin einen aus den Familiennamen der Eltern gebildeten Doppelnamen führen. Das Kind kann als Familiennamen auch einen Doppelnamen führen, der aus den Familiennamen der Eltern gebildet wird. Die Länge des Namens ist allerdings auf zwei Teile beschränkt. Namensrechtliche Erklärungen haben zukünftig beim Standesamt zu erfolgen.

Den Familiennamen bestimmt der Elternteil, der mit der Pflege und Erziehung des Kindes betraut ist. Haben beide Elternteile die Obsorge, haben sie einvernehmlich zu entscheiden, welchen Namen das Kind künftig führen soll. Wird kein Familienname bestimmt führt das Kind den Familiennamen der Mutter. Führt ein Ehegatte bereits einen Doppelnamen kann auch nur ein Teil dieses Doppelnamens für den künftigen gemeinsamen Familiennamen verwendet werden. Der Familiennamen darf aber aus nicht mehr als zwei Namen bestehen.

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