Keine voreilige Selbsthilfe bei Parksündern!

Keine voreilige Selbsthilfe bei Parksündern!

Der Oberste Gerichtshof hält in einer aktuellen Entscheidung (10 Ob 34/17y) fest, dass auf einem Privatparkplatz widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge nicht eigenmächtig abgeschleppt werden dürfen. Dem Zulassungsbesitzer ist die Gelegenheit einzuräumen, das Fahrzeug selbst zu entfernen.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde ein Auto auf einem vermieteten Privatparkplatz abgestellt. Dadurch konnte der Parkplatz über mehrere Tage hinweg nicht genutzt werden. Die an der Windschutzscheibe befestigte Aufforderung, das Fahrzeug zu entfernen, blieb unbefolgt. Auch Erkundigungen in der Nachbarschaft, wem das Fahrzeug gehört, ergaben kein Ergebnis. Die Polizei erklärte, für einen Privatparkplatz nicht zuständig zu sein. Schlussendlich entschied sich die Mieterin des Parkplatzes das Fahrzeug kostenpflichtig abschleppen zu lassen. Zu voreilig, wie der OGH nunmehr festhält.

Die Mieterin trat ihre Rechte an das Abschleppunternehmen ab, welches danach versuchte, die Kosten der Abschleppung sowie der Lagerung des Fahrzeuges einzutreiben. Durch Einsichtnahme in die Zulassungsevidenz konnte der Name und die Adresse der Zulassungsinhaberin in Erfahrung gebracht werden. Die entspreche Aufforderung zur Zahlung wurde mit dem Hinweis „verzogen“ an das Abschleppunternehmen retourniert. Die danach durchgeführte Abfrage des Zentralen Melderegisters ergab keinen aktuellen Wohnsitz der Zulassungsinhaberin.  Schlussendlich klagte das Abschleppunternehmen die Zulassungsinhaberin, welche im Prozess durch einen Prozesskurator vertreten war, auf Zahlung der entstandenen Kosten. Die Klage war allerdings nicht gerechtfertigt.

Durch das Abschleppen übte die Mieterin des Parkplatzes Selbsthilfe aus, wozu sie allerdings (noch) nicht berechtigt war. Zum Schutz und zur Durchsetzung von Rechten (hier: Mietrecht) muss grundsätzlich behördliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Selbsthilfe ist nur dann gerechtfertigt, wenn die behördliche Hilfe zu spät käme. Darunter ist allerdings nicht eine bloß lange Verfahrensdauer zu verstehen. Selbst dann muss für die Selbsthilfe das gelindeste zielführende Mittel der Rechtsdurchsetzung gewählt werden. Vor dem Abschleppen sind zunächst zumutbare Erkundigungen nach der Person des Zulassungsinhabers anzustellen.

Im konkreten Fall hätte die Mieterin vor der beauftragen Abschleppung die Auskunft aus der Zulassungsevidenz einholen müssen. Dies wäre ihr durchaus zumutbar gewesen, so der OGH. Der Zulassungsbesitzerin sei durch entsprechende Verständigung die Gelegenheit zu geben gewesen, das Auto selbst vom Parkplatz zu entfernen. Die Nachricht auf der Windschutzscheibe sowie die Erkundigungen in der Nachbarschaft waren nicht ausreichend. Der Umstand, dass im gegenständlichen Fall ein etwaiges Anschreiben der Zulassungsbesitzerin vor dem Abschleppen wegen des Verzugs zu keiner Beseitigung geführt hätte, ist irrelevant.

 

Ganz allgemein ist festzuhalten, dass einem Mieter in einem solchen Fall auch die Möglichkeit weiterer Rechtsbehelfe (beispielsweise Besitzstörungs- und/oder Unterlassungsklage) zustehen. Das voreilige Abschleppen führt, wie durch den OGH festgehalten wurde, zu nicht ersatzfähigen Kosten für den Mieter.

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