In der Entscheidung Ro 2015/15/0014 vom 28.06.2017 hat sich der Verwaltungsgerichtshof erstmals zum Vorsteuerabzug auf Kosten, die in Zusammenhang mit einer (unecht umsatzsteuerbefreiten, und damit nach allgemeinen Grundsätzen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden) Beteiligungsveräußerung stehen, geäußert.
Die Revisionswerberin – eine Aktiengesellschaft – verkaufte im Jahr 2005 die Beteiligung von GmbH Anteilen an einem Tochterunternehmen. Der Umsatz war steuerfrei. Die Revisionswerberin nahm für diesen Anteilsverkauf Beratungsleistungen in Anspruch und machte dafür Vorsteuern geltend.
Vom Finanzamt wurden die im Zusammenhang mit den Beratungsleistungen stehenden Vorsteuern nicht anerkannt. Begründet wurde dies damit, dass die Beratungskosten in einem direkten Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung und somit mit einem steuerfreien Umsatz stünden. Damit sei die Revisionswerberin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die Revisionswerberin führte in ihrem Rechtsmittel aus, „die Nichtzulassung des Vorsteuerabzugs widerspreche der Judikatur des EuGH, der im Urteil vom 29. Oktober 2009, C 29/08, SKF, festgestellt habe, dass nur dann kein Recht auf Vorsteuerabzug bestehe, wenn die Beratungsleistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligungsveräußerung stünden. Ein unmittelbarer Zusammenhang sei laut EuGH nur dann gegeben, wenn die Ausgaben für die Beratungsleistungen in den Verkaufspreis der verkauften Anteile eingingen, was gegenständlich nicht der Fall gewesen sei.“ Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde keine Folge.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zum Vorsteuerabzug nach Art. 17 (77/388/EWG) bzw. Art. 68 der Richtlinie 2006/112/EG muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen. Selbst bei Fehlen eines derartigen Zusammenhangs ist von einem Vorsteuerabzug auszugehen, wenn die Kosten für die Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und Kostenelemente der von ihm steuerpflichtig gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen.
Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen und dem Beteiligungsverkauf bestehe. Daher kommt der Rüge keine Berechtigung zu, wonach für die Feststellung, dass die Beratungskosten „Kostenelement der Anteilsveräußerung“ seien, jegliche Begründung und Beweiswürdigung fehle.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich bei dieser Sachlage, dass – im Hinblick auf den direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerbefreiten Umsatz – in Bezug auf die Beratungsleistungen kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.