Ergibt sich aus der Sozialpartner-Covid-Kurzarbeitsvereinbarung die Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der anschließenden Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung? Diese Frage war bis zuletzt in der Lehre und der Judikatur umstritten. Der OGH hat in seinen Entscheidungen 8 ObA 48/21y vom 22.10.2021 und 8 ObA 50/21t vom 29.11.2021 Klarheit geschaffen.
Nicht nur in der Lehre, auch in der Judikatur wurde die Frage, ob Sozialpartnervereinbarungen über Kurzarbeit einen individuellen Kündigungsschutz zur Folge haben, unterschiedlich beantwortet. Das OLG Wien (21.9.2021, 10 Ra 38/21p) bejahte diese Frage, das OLG Linz (12.5.2021, 12 Ra 33/21s) verneinte sie. Die Befürworter – so auch das OLG Wien – argumentierten, dass die Sozialpartnervereinbarung nicht nur arbeitsmarktpolitische Ziele verfolge, sondern auch den einzelnen Arbeitnehmer schützen solle. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und dem Zweck des Kündigungsverbots, weshalb eine gegen die Sozialpartnervereinbarung verstoßende Kündigung (hier: betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit) rechtsunwirksam sei. Jene Stimmen, die einen zusätzlichen individuellen Kündigungsschutz verneinen, begründen dies damit, dass die beihilfengestützte Kurzarbeit primär arbeitsmarktpolitische Ziele verfolge, nämlich die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes und die Vermeidung von Arbeitslosigkeit, und somit gerade nicht den Schutz der Einzelnen. Der allgemeine Bestandschutz des § 105 ArbVG bestehe ohnedies weiterhin parallel. Die Sanktionierung von Verstößen gegen die Corona-Kurzarbeitsvereinbarung erfolge auf förderungsrechtlicher Ebene.
Der OGH hat entschieden, dass Kündigungen auch während der Kurzarbeit rechtswirksam ausgesprochen werden können. Bei Abschluss der Sozialpartnervereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit verpflichtet sich ein(e) Arbeitgeber(in) zwar zur Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstands für einen bestimmten Zeitraum. Das Gebot, Kündigungen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist auszusprechen, löst aber keinen besonderen individuellen Kündigungsschutz aus.
Im gegenständlichen vom OGH entschiedenen Fall hatte der Kläger die Kurzarbeitsvereinbarung nicht unterzeichnet. Da die Gesprächsbasis des Klägers mit den Geschäftsführern der Beklagten schwer erschüttert war, entschloss sich die Beklagte, den Kläger (aus personenbezogenen Gründen) zu kündigen. Die dadurch bedingte Reduzierung des Beschäftigtenstandes wurde durch Neueinstellungen wieder aufgefüllt. Der Kläger forderte ua die Zahlung einer Kündigungsentschädigung – dies gestützt auf die aus der Corona-Kurzarbeit folgenden Behaltepflicht.
Der OGH hat der Revision des Klägers keine Folge gegeben und keine Kündigungsentschädigung zugesprochen. Er begründet sein Ergebnis mit dem Zweck der Sozialpartnervereinbarung. Daraus ergebe sich, dass der Preis der Kurzarbeit das Halten eines bestimmten Beschäftigtenstands (nicht aber das Halten einzelner bestimmter Beschäftigter) ist. Den einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird im Rahmen der Sozialpartnervereinbarung kein besonderer individueller Kündigungsschutz gewährt. Kündigungen sind daher auch während einer vereinbarten Kurzarbeit nach allgemeinen Spielregeln rechtswirksam möglich.
In dem der Entscheidung des OGH vom 29.11.2021 zu 8 ObA 50/21t zugrunde liegenden Sachverhalt hatte – im Unterschied zum vorhergehenden Fall – die Arbeitnehmerin die Sozialpartnervereinbarung unterfertigt. Dennoch gelangte der OGH zu dem Ergebnis, dass auch im hier zu beurteilenden Fall einer Unterfertigung der Vereinbarung durch einen Arbeitnehmer an dem in 8 ObA 48/21y gewonnenen Ergebnis festzuhalten ist.
Ein Verlust der Beihilfe im Fall des Verstoßes gegen die Beendigungsbeschränkungen sollte aber nicht außer Acht gelassen werden. Überdies müssen Arbeitgeber natürlich den allgemeinen Kündigungsschutz (vor allem § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG) berücksichtigen. Es muss begründbar sein, warum eine Weiterbeschäftigung trotz Kurzarbeitsunterstützung betrieblich unmöglich ist.
Fazit: Aus § 37a AMSG iVm der Regelung des Punktes IV Abs 2 lit a bis c der ersten Sozialpartner-Kurzarbeitsvereinbarung resultiert keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der anschließenden Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung. Die Beihilfe ist aber im Rahmen einer Kündigungsanfechtung (§ 105 ArbVG) bei der Beurteilung des Vorliegens betrieblicher Erfordernisse für die Kündigung zu berücksichtigen.
Quellen:
OGH 22.10.2021, 8 ObA 48/21y
OGH 29.11.2021 zu 8 ObA 50/21t