Die beworbene Höchstgeschwindigkeit war deutlich höher als die tatsächlich verfügbare Geschwindigkeit.
Die Beklagte, ein Anbieter von Internetdiensten, bewarb ihre Tarife auf ihrer Website, indem sie die Geschwindigkeiten für den Upload und Download angab. Obwohl darauf hingewiesen wurde, dass es sich um die maximale Geschwindigkeit handelte, war dieser Hinweis erst nach dem Klicken auf zwei Links und weiterem Scrollen ersichtlich. In den Vertragsbedingungen sagte die Beklagte lediglich zu, für gewöhnlich 95% des Tages eine Bandbreite anzubieten, die etwa die Hälfte der beworbenen Geschwindigkeit entspricht.
Der Konsumentenschutzverein stellte einen Antrag, um diese Werbung aufgrund von Irreführung zu verbieten. Denn damit werde eine Datenübertragungsgeschwindigkeit in der Leistungsbeschreibung beworben, die mehr als 10% von der tatsächlich verfügbaren Geschwindigkeit abweicht. Genau auf diese prozentuelle Diskrepanz bezog sich der Antrag auf Unterlassung. Ausgenommen von diesem Verbot wären Fälle, in denen die Beklagte die Abweichung in gleich auffälliger Weise klarstellt. Allgemeine Hinweise wie „Maximalwerte“ oder „bis zu“ würden nicht ausreichen, um dieses Erfordernis zu erfüllen.
Obwohl das Erstgericht der Klage stattgab, entschied das Berufungsgericht, dass ein Hinweis wie „bis zu“ ausreicht, um Verbraucher nicht zu täuschen.
Der Oberste Gerichtshof stellte das Ersturteil wieder her.
Stabile Datenübertragungsraten vor allem im Hinblick auf die Höhe der Bitrate sind aufgrund der steigenden Anzahl von internetfähigen Geräten in Haushalten und der zunehmenden Nutzung digitaler Dienste oft entscheidend für die Leistungsfähigkeit von Internetanwendungen und somit ein wichtiger Faktor für Kunden bei ihrer Entscheidungsfindung. Die Beklagte betonte die Geschwindigkeit der Datenübertragung als Schlüsselelement ihres Dienstes, obwohl diese nicht kontinuierlich, sondern nur zeitweise verfügbar war. Dies führte dazu, dass die Verbraucher über die Produkte der Beklagten getäuscht wurden. Selbst der Hinweis „bis zu“ konnte die Täuschung nicht beseitigen, da Interessenten zwar mit Schwankungen bei der Übertragungsgeschwindigkeit rechnen, aber nicht mit so deutlichen Einschränkungen, wie sie tatsächlich vorhanden waren.
OGH | 4 Ob 80/23b | 19.12.2023