Welche Informationspflichten gem FAGG treffen den Betreiber eines Online-Warenshops unmittelbar bei Vertragsabschluss?
Mit dieser Frage hat sich nun der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung vom 23.01.2018, 4 Ob 5/18s, befasst. Dem OGH zufolge müssen Verbraucher in einem Online-Warenshop vom Unternehmer unmittelbar vor Abgabe ihrer Vertragserklärung auf die wesentlichen Eigenschaften einer Ware hingewiesen werden.
Im konkreten Fall war die beklagte Partei Betreiber einer Online-Handelsplattform und trat dabei stets in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern. Nun war es dem Kunden jedoch nicht möglich, die wesentlichen Eigenschaften über Produkte, etwa die Bezeichnung elektronischer Geräte oder die Dimensionen von Möbeln im „Warenkorb“ direkt einzusehen. Der potentielle Käufer kam lediglich mithilfe eines zusätzlichen Mausklicks zur Detailansicht des jeweiligen Produkts.
Die klagende Partei brachte daraufhin vor, die beklagte Partei müsse Verbraucher unmittelbar vor Abgabe ihrer Vertragserklärung klar und in hervorgehobener Weise auf die nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) erforderlichen Informationen hinweisen, bevor sie diese zu einer Zahlung verpflichten. Bei ihrer Unterlassungsklage stütze sich die klagende Partei auf § 28a KSchG und warf der beklagten Partei in zahlreichen Fällen Verstöße gegen die gesetzlichen Informationspflichten nach § 8 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 Z 1 FAGG vor.
Die beklagte Partei argumentierte ihren Informationspflichten nachgekommen zu sein, indem sie jedem Kunden in ihrem Onlineshop die Möglichkeit gegeben haben mit einem Klick eine detaillierte Beschreibung des Produkts aufzurufen.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Aus der in § 8 Abs 1 FAGG normierten Pflicht des Unternehmers, den Verbraucher unmittelbar vor dessen Vertragserklärung auf die in § 4 Abs 1 Z 1 FAGG genannten wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung hinzuweisen, sei abzuleiten, dass dafür die Seite zum Abschluss des Bestellvorgangs, die die Daten der Bestellung noch einmal aufführt und auch den „Bestell-Button“ enthält, der richtige Ort sei. Das sei im Anlassfall der sogenannte „Warenkorb“. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die klagsstattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen.
Zusammenfassend ist ein Unternehmer nach dem FAGG bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, verpflichtet, den Verbraucher vor dessen Vertragserklärung über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung zu informieren. Dem Verbraucher soll hiermit deutlich gemacht werden, welche Konsequenzen mit dem Betätigen des „Bestell-Buttons“ verbunden sind. Die knappen und unvollständigen Angaben im „Warenkorb“ genügen den gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht.