Die jährliche Kontrolluntersuchung bei der eigenen Frauenärztin stellt für viele Frauen eine unangenehme Situation dar. Diesen Termin möchte man schnell hinter sich bringen. Aber bei diesem heiklen Thema setzt man nicht nur voraus, dass die Kontrolluntersuchung schnell, sondern auch fachgerecht durchgeführt wird.
Nunmehr sprach der Oberste Gerichtshof (OGH) einer Patientin Schmerzengeld in Höhe von EUR 35.000,00 zu und hält dazu fest: „Weist die Gynäkologin eine Patientin nicht darauf hin, dass sie nur Teile der jährlichen Krebsvorsorgeuntersuchung in ihrem Verantwortungsbereich übernehmen will, haftet sie auch für Fehler des von ihr mit der Begutachtung des Abstrichs beauftragten Pathologen.“
In der Zeit von 2005 bis 2011 suchte die Klägerin ihre Frauenärztin regelmäßig auf und unterzog sich den routinemäßigen Kontrolluntersuchungen, bei welchen auch Krebsabstriche durchgeführt wurden. Die Klägerin wurde in diesem Zeitraum nie darüber aufgeklärt, von wem diese Abstriche begutachtet werden. Erst als im Jahr 2011 der letzte Krebsabstrich ungünstig beurteilt wurde, veranlasste die beklagte Gynäkologin intensivere Kontrollmaßnahmen. Bei diesen Kontrollmaßnahmen wurde ein weit fortgeschrittener Gebärmutterhalskrebs diagnostiziert. Bei fachgerechter Untersuchung der Krebsabstriche wären bereits in den Jahren 2005 bis 2007 Hinweise auf eine beginnende Krebserkrankung vorgefunden worden und das Entstehen von Krebs hätte durch geringfügige Eingriffe verhindert werden können. Nunmehr waren tiefgreifende Operationen notwendig.
Der Oberste Gerichtshof betonte in seiner Entscheidung, dass „eine Patientin, die zur (regelmäßigen) Vorsorgeuntersuchung eine Gynäkologin aufsucht, annimmt, dass diese die Verantwortung für alle Teilleistungen übernimmt, die erforderlich sind, damit die von ihr erwartete Aussage über ein Krebsrisiko getroffen werden kann. Weist die Ärztin nicht darauf hin, dass ein weiterer Vertrag mit einem anderen Facharzt abgeschlossen werden muss, übernimmt sie auch die Begutachtung des Abstrichs in ihre Leistungspflicht. Sie haftet dann auch für den als Erfüllungsgehilfen beigezogenen Pathologen.“
Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist nicht nur in rechtliche Hinsicht wegweisend, sondern hat auch Auswirkungen auf den jährlichen Kontrollbesuch vieler Frauen. Denn es wird auf die fachgerechte Durchführung der jährlichen Kontrolluntersuchung, insbesondere des Krebsabstriches, aufmerksam gemacht.