„Gassi“ mit Folgen (OGH, 20.02.2018; 4Ob20/18x)

„Gassi“ mit Folgen (OGH, 20.02.2018; 4Ob20/18x)

Die Beklagte spazierte im September 2013 mit ihrem 10 Monate alten und verspielten französischen Hirtenhund der Rasse Briard zwischen zwei Dörfern. Auf einer Wiese außerhalb des Dorfgebiets ließ sie den Hund frei laufen.

Der Kläger spazierte damals ebenfalls mit seinem Pudel außerhalb des Dorfgebiets, als der Hund der Beklagten in deren Richtung lief. Ihr Hund zeigte dabei kein aggressives Verhalten und berührte weder den Hund noch das Herrchen.

Der Kläger bzw sein Pudel fühlten sich durch den heranlaufenden Hund der Beklagten jedoch irritiert, daher hob der Kläger seinen Pudel hoch, verlor aber durch den zappelnden Pudel das Gleichgewicht. Er kam zu Sturz und verletzte sich.

Der Kläger begehrte von der Beklagten den Ersatz des ihm bisher entstandenen Schadens (Schmerzengeld, Kosten für Haushaltsführung, Spesen) von EUR 12.500,- sowie die Feststellung, dass ihm die Beklagte für sämtliche Spät- und Dauerfolgen aus dem Unfall hafte. Die Beklagte habe nämlich die Verwahrungspflicht des Hundes vernachlässigt, weil sie ihren Hund aufgrund seines „ungestümen“ Wesens und seiner Größe nicht ohne Leine auf einer öffentlichen Fläche hätte herumlaufen lassen dürfen.

Die Beklagte bestritt die Leinenpflicht und brachte vor, dass der Sturz sowie die Verletzungen des Klägers durch das bloße Hinlaufen ihres Hundes nicht vorhersehbar gewesen seien. Der junge Hund der Beklagten war abgesehen von diesem Zwischenfall nicht verhaltensauffällig, sondern hat sogar mit fünf Monaten erfolgreich eine Welpenprüfung abgelegt.

Sowohl das Erst- als auch das Zweitgericht wiesen die Klage ab und verneinten einen Sorgfaltsverstoß durch die Beklagte. Eine Haftung des Tierhalters komme nur infrage, wenn die Gefährdung einer Person erkennbar sei. Das Erstgericht stellte fest, dass der Kläger aus seiner eigenen Unachtsamkeit zu Sturz gekommen sei. Das Berufungsgericht führte aus, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehen konnte, dass sie ihren Hund frei laufen lassen durfte, ohne dadurch andere Personen oder Tiere zu gefährden (selbst wenn der Kläger zeitgleich auf diesem Bereich des Weges spazierte).

Der Oberste Gerichtshof erachtete die Revision des Klägers für unzulässig, weil die Beurteilung der Verwahrung und Beaufsichtigung eines Hundes von den Umständen des Einzelfalls abhänge. Er führte weiter aus, dass kein allgemeiner Leinenzwang bestehe, weil es der Verkehrsübung entspreche, einen gutmütigen Hund im freien Gelände ohne Leine herumlaufen zu lassen. Im freien Gelände sei nur dann erhöhte Sorgfalt geboten, wenn besondere Gefahrenmomente bestehen, wobei auch in diesem Fall die Beherrschbarkeit des Hundes zu berücksichtigen sei.

Da die Beklagte weder aufgrund der konkreten Örtlichkeit (Wiese im Freilandgebiet) noch aufgrund des Charakters ihres Hundes auf besondere Gefahrenmomente schließen musste, war das freie Herumlaufenlassen ihres Hundes nicht sorgfaltswidrig.

Fazit: Hunde sind wie Bücher, man muss nur in ihnen lesen können, dann kann man viel lernen (Oliver Jobes).

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