Facebook-Posting im Obsorgeverfahren

Facebook-Posting im Obsorgeverfahren

Einem Elternteil kann mittels einstweiliger Verfügung aufgetragen werden, das Posten von Details des Familienlebens auf Facebook zu unterlassen sowie dazugehörige Kommentare von anderen Usern zu entfernen, wie der OGH nun in der Entscheidung zu 7 Ob 197/21b entschied.

 Die Ehe der Exehegatten wurde im Jahre 2014 einvernehmlich geschieden. Im Scheidungsvergleich wurde vereinbart, dass beiden Elternteile weiterhin die gemeinsame Obsorge der drei gemeinsamen Kinder zukommt. Der Wohnort der Mutter wurde als Hauptbetreuungsort festgelegt und dem Vater ein 14-tägiges Kontaktrecht zugesprochen.

Der Vater brachte die Kinder nach dem Ferienkontakt Ende Juli 2020 schließlich nicht zur Mutter zurück und beantragte die Übertragung der alleinigen Obsorge. Seither ist ein Obsorgeverfahren hinsichtlich des hauptsächlichen Aufenthaltsortes und über das Kontaktrecht anhängig.

Das Pflegschaftsgericht hielt die gemeinsame Obsorge aufrecht, legte den Hauptbetreuungsort der Kinder beim Vater fest und räumte der Mutter ein begleitetes Kontaktrecht ein. Daraufhin veröffentliche die Mutter ein Facebook-Posting, in dem sie die Familiensituation darstellte und ihren Exehemann und den Vater der gemeinsamen Kinder beschuldigte, die Kinder von ihr zu entfremden und stellte Behauptungen über dessen „negative Motivation“ an. Zahlreiche andere Nutzer hinterließen öffentlich einsehbare Kommentare unter diesem Posting und griffen hierbei auch den Vater sowie dessen Eltern an.

Der Vater, seine Eltern und die Kinder beantragten daraufhin eine einstweilige Verfügung, die es der Mutter einerseits verbietet, Umstände aus dem gemeinsamen Familienleben auf Facebook zu posten sowie diese andererseits beauftragt, dazugehörige Kommentare zu löschen.

Der OGH nahm eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Antragsteller gegen das Recht auf Meinungsäußerung der Mutter vor und entschied, dass das Persönlichkeitsrecht der Antragsteller vorrangig sei. Der Mutter gehe es ausschließlich darum, negative Stimmung gegen die Antragsteller und das Pflegschaftsgericht zu erzeugen, sie leiste damit keinen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Auch Wiederholungsgefahr war gegeben, da die Mutter ihrem Exehemann per Whatsapp beteuerte, dass die Öffentlichkeit von seinen Taten erfahren werde.

Für Fragen im Zusammenhang mit Obsorge- und auch Scheidungsverfahren sowie für eine individuelle und umfassende Beratung stehen wir jederzeit unter 01/505 77 00 (oder per E-Mail an office@toplaw.at) zu Verfügung.

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