In diesem Artikel werden in einem groben Überblick die rechtlichen Rahmenbedingungen von Elektro-Scootern (auch genannt: Elektro-Roller) dargestellt.
Generell werden Scooter wie folgt eingeteilt
- Micro-Scooter: Muskelkraftbetriebene, zweirädrige Kleinfahrzeuge vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn
- Benzin-Scooter: Zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem Benzinmotor als Scooter Antrieb für eine Person konzipiert
- mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 10 km/h sind sie als Kraftfahrzeuge definiert
- mit einer Bauartgeschwindigkeit über 10 km/h sind sie als Motorfahrräder (Mopeds) definiert
- Elektro-Moped/Elektro-Roller:
- Mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 25 km/h und maximal 600 Watt sind sie als Fahrräder definiert
- Mit einer Bauartgeschwindigkeit über 25 km/h und mehr als 600 Watt sind sie als Motorfahrräder (Mopeds) definiert
Elektro-Roller
Mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 25 km/h und maximal 600 Watt werden Elektro-Roller rechtlich als Fahrräder definiert. Für das Fahren mit Elektro-Rollern gelten die Vorschriften, die auch für das Nutzen von Fahrrädern gelten. Folgende Regeln sind daher in Österreich zu beachten:
Wo darf man mit einem E-Scooter fahren?
- Das Benützen der E-Scooter ist nur dort erlaubt, wo auch Fahrradfahren gestattet ist, also auf Fahrradwegen und der Straße. Das bedeutet, dass man auch gegen die Einbahn mit einem E-Scooter fahren darf, wenn dies an der konkreten Stelle für Fahrräder erlaubt ist.
- Ein grundsätzliches Fahrverbot besteht auf Gehsteigen und Zebrastreifen.
- Ausnahme: die zuständige Behörde gibt bestimmte Abschnitte von Gehsteigen und Gehwegen durch eine entsprechende Verordnung für Fahrräder bzw. E-Scooter frei.
- Das Befahren von Fußgängerzonen ist ebenfalls grundsätzlich verboten.
Ausnahmen gibt es nur dort, wo sich eine Zusatztafel „Fahrräder erlaubt“ befindet, wie etwa in der Wiener Mariahilfer Straße. Dann darf die Fußgängerzone maximal in Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Auf der sicheren Seite ist man hier jedenfalls, wenn man 5 km/h nicht überschreitet. Absolutes Fahrverbot gilt etwa in der Kärntnerstraße.
Verpflichtende Ausstattung eines E-Scooters
- Beleuchtung vorne und hinten (weißes oder gelbes Frontlicht sowie rotes Rücklicht)
- Weiße oder gelbe Reflektoren an der Seite und Vorderseite sowie ein roter Reflektor hinten
- Zwei voneinander unabhängige Bremssysteme (vorne/hinten)
- Klingel oder Glocke
Helmpflicht
- Für Kinder unter zwölf Jahre
Promillegrenze
- Ab einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille beginnt die Strafbarkeit
Telefonieren
- Telefonieren mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung ist Verboten
Abstellen eines E-Scooters
- Auf dem Gehsteig dürfen Elektro-Roller nur dann abgestellt werden, wenn dieser zumindest 2,5 Meter breit ist
Mit einer Bauartgeschwindigkeit über 25 km/h und mehr als 600 Watt werden Elektro-Roller als Motorfahrräder (Mopeds) definiert. Um diese lenken zu dürfen, ist folgendes zu beachten:
- Es wird ein Führerschein benötigt
- Es gilt die Sturzhelmpflicht
- Der Scooter muss zugelassen und eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden
- Jährlich ist eine Begutachtung (Pickerl) durchzuführen
- Eine Kennzeichentafel muss hinten vollständig sichtbar angebracht sein
- Es muss immer ein Verbandzeug mitgeführt werden
Ab 01.06.2019 soll eine Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft treten. Dadurch soll die rechtliche Handhabung von E-Scootern bundesweit einheitlich geregelt werden. In dieser Novelle soll unter anderem auch klargestellt werden, wie man mit einem E-Scooter Handzeichen für das Abbiegen durchführt, ohne dass dies „gefährlich“ ist. Weiters soll eine Altersbeschränkung eingeführt werden.
Quellen:
https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/fuehrerschein/5/Seite.280200.html ; https://www.wien.gv.at/verkehr/scooter-roller/index.html ; https://www.vienna.at/e-scooter-regeln-in-wien-was-darf-man-was-darf-man-nicht/6006302 ; https://www.vienna.at/strassenverkehrsordnung-neue-regeln-fuer-e-scooter-und-berittene-polizisten/6119976 ; https://autorevue.at/ratgeber/e-scooter-gesetz-regeln-recht