Einwirkungen, die vom Nachbarn zu dulden sind

Einwirkungen, die vom Nachbarn zu dulden sind

Die Rechte eines Nachbarn als Behelf gegen Einwirkungen anderer Nachbarn sind durch §364 ABGB gesetzlich eingeschränkt.

Darin ist festgehalten, dass der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen kann, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitungen hingegen muss der Eigentümer eines Grundstückes niemals dulden, da diese in jedem Fall als unzulässig zu qualifizieren sind.

Außerdem kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das gewöhnliche Maß überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen.

Zusätzlich zum §364 ABGB sind in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer die einzelnen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte unterschiedlich ausgestaltet. Generell kann also gesagt werden, dass Einwirkungen, die nicht dem Verständnis der Zugehörigkeit zu §364 ABGB oder zur jeweiligen Bauordnung unterliegen, im Regelfall vom Nachbarn zu dulden sind.

Die Rechtsprechung nimmt zu einigen spezifischen Fragen Stellung und klärt, welche konkreten Einwirkungen zu dulden sind:

Es wurde festgehalten, dass Nachbarn, deren Grundstücke weiter als 14m vom Baugrund entfernt liegen, keine Parteistellung zukommt (VwGH 18.11.2003, 2003/05/0199). Festgestellt wurde außerdem, dass Bauvorhaben, die jemanden in seiner persönlichen Freiheit „einengen“, genauso wenig als Einwendung anerkannt werden wie Einwendungen hinsichtlich der Ortsgestaltung bzw des Ensembleschutzes. (VwGH 4.7.2000, 2000/05/0120, VwGH 12.6.2012, 2009/05/0101). Es besteht außerdem kein Recht auf Schutz vor Verlust an „Lebensqualität“, weil diese Einwendung der Wertminderung privatrechtlicher Natur ist (vgl VwGH 30.81994, 94/05/0032 zu §118 Abs 9 NÖ BauO 1976).

Auch als unzulässige Einwendung qualifiziert wurde Partylärm, als „mögliche Nutzung“ eines Gartenhauses. Wenn Partylärm vom Wohnhaus der Bauwerber oder gar von deren Garten ausgeht, werden der Nachbarin allenfalls durch das Zivilrecht oder das Polizeistrafrecht Abwehrmöglichkeiten eingeräumt. Das Mitspracherecht der Nachbarn reicht nicht so weit, dass es einen umfassenden Schutz ihrer Privatsphäre gewährt (VwGH 16.12.2003, 2003/05/0206).

Praktisch sehr relevant ist die Errichtung einer Wohnhausanlage, welche vom Nachbarn zu dulden ist weil es sich dabei grundsätzlich nicht um Emissionen dieser Grundstücke im Sinne der §364 ABGB handelt. (RW0000233)

Die Rechtsprechung, welche hinsichtlich des Zuspruchs der Einwendung eine ablehnende Haltung einnimmt, verdeutlicht, dass die Rechte des Grundstückseigentümers in seiner Rolle als Nachbar sehr eingeschränkt vorhanden sind und nur in Ausnahmefällen von §364 ABGB abweichend zugesprochen werden. Innerhalb der Grenzen des §364 ABGB und der einzelnen Bestimmungen der Bauordnungen der Bundesländer kann der Grundstückseigentümer sich allerdings auf seine Rechte als Nachbar berufen.

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