Ein Vorschuss für eine künftige Reparatur steht nicht zur freien Verfügung.

Ein Vorschuss für eine künftige Reparatur steht nicht zur freien Verfügung.

Vom Gericht zugesprochene Kosten für beabsichtigte Reparaturen sind ein Vorschuss, die dem Werkbesteller eine Sanierung ermöglichen sollen, ohne auf eigenes Kapital zurückgreifen zu müssen und sind somit zweckgebunden.

Nachdem ein Bauunternehmen, wegen mangelhafter Herstellung eines Estrichs und Beschichtungen, einem Landwirt die Verbesserung verweigert hatte, wurde es in einem Prozess im Jahr 2011 zur Zahlung von 16.800 Euro Mangelbehebungskosten verurteilt.

Dieses Bauunternehmen begehrte in der Folge im gegenständlichen Prozess als Klägerin die Rückzahlung des geleisteten Betrages, mit der Begründung, dass der Landwirt die Mängel weder saniert habe noch beabsichtigen würde, diese zu sanieren.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, da sie die Ansicht vertraten, dass die Zahlung nicht als zweckgewidmeter Vorschuss für die Verbesserung zu beurteilen sei. Der Zuspruch sei ohne „wenn und aber“ erfolgt.  Demnach wäre eine Rückforderung ausgeschlossen.

Der Oberste Gerichtshof war jedoch anderer Ansicht und hob die Urteile der Vorinstanzen zur neuerlichen Entscheidung auf:

Bei einer mangelhaften Leistung eines Werkunternehmers und einer folgenden Verweigerung einer Verbesserung, muss dem Werkbesteller ein Vorschuss für die Sanierung geleistet werden. Im Normalfall handelt es sich hierbei um einen zweckgebundenen Vorschuss für die Reparatur, über den der Empfänger Rechnung legen muss. Rein fiktive Reparaturkosten können nach herrschender Rechtsprechung nicht zugesprochen werden, da dies der Ausgleichsfunktion des Schadenersatzrechts zuwiderlaufen würde. Auch wenn in der Vorentscheidung die Zahlung nicht wortwörtlich als „Vorschuss“ bezeichnet wurde, ergibt sich aus den Gesamtzusammenhang, dass es sich dennoch um eben diesen handle. Somit muss –  beim Unterbleiben einer Reparatur – der Vorschuss zum Teil zurückerstattet werden.

Zu ermitteln ist noch die Höhe der rückzuerstattenden Differenz: Mit der Zahlung von Deckungskapital für die zukünftige Verbesserung eines Mangels (oder Behebung eines Mangelschadens) als Vorschuss wird gleichzeitig auch der unbedingt bestehende Anspruch auf Ersatz der objektiven Wertminderung (des Mangelschadens) abgedeckt. Unterbleibt die Behebung tritt eine Bereicherung nur insoweit ein, als der Vorschuss die objektive Wertminderung übersteigt.

 

Quelle: 1 Ob 105/19a

 

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