Mit Wirkung zum 01.01.2015 wurden die §§ 1175 – 1216e ABGB durch das GesbR-Reformgesetz reformiert. Für Gesellschaften, die nach dem 01.01.2015 gegründet wurden, sind alle Bestimmungen ohne Einschränkungen sofort mit dem Datum des In-Kraft-Tretens anzuwenden. Bei bestehenden Gesellschaften können die Gesellschafter ein Optionsmodell wählen. Sofern keiner der Gesellschafter binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten des GesbR-RG die Erklärung abgibt, das zuvor geltende Recht beibehalten zu wollen, ist ab 01.07.2016 auch in diesen Gesellschaften insofern die neue Rechtslage maßgeblich. Im Falle eines „Opting-out“ (es reicht, dass ein Gesellschafter widerspricht) ist das gesamte neue Innenrecht auf Altgesellschaften erst ab 01.01.2022 anwendbar.
Hier finden Sie einen ausführlichen Überblick über die wichtigsten Änderungen und nunmehr geltenden Bestimmungen.