Die Beweislast bei Nichterfüllung eines Reiseveranstaltungsvertrags

Die Beweislast bei Nichterfüllung eines Reiseveranstaltungsvertrags

Die gebuchte Pauschalreise von Wien über Barcelona nach Miami und einer anschließenden einwöchigen Schiffskreuzfahrt endete für fünf Familienmitglieder abrupt in Barcelona.

In Erwartung auf den Weiterflug nach Miami wurde der Reisegruppe die Weiterbeförderung mit der Begründung verwehrt, dass ein Koffer eines der Familienmitglieder fehle. Als der verschwundene Koffer der Reisegruppe gefunden wurde, war das Flugzeug nach Miami bereits gestartet.

Als Ersatzflug nach Miami wurde der Familie ein zwei Tage späterer Flug angeboten. Damit wäre das Kreuzfahrtschiff aber nicht mehr rechtzeitig erreichbar gewesen. Aufgrund dessen beschloss die Familie die Rückreise nach Wien anzutreten.

Der Familienvater begehrte von der Beklagten, die ein Reisebüro betreibt, die Rückzahlung des Reisepreises und den Ersatz für entgangene Urlaubsfreude.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und begründete sein Urteil damit, dass die Beklagte für die Erbringung der Veranstaltungsleistungen hafte und sich das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfin, der Fluglinie, zurechnen lassen müsse.

Das Berufungsurteil gab jedoch der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Nach Meinung des Zweitgerichts sei ein Verstoß der Beklagten oder der ihr zuzurechnenden Erfüllungsgehilfen gegen haupt- oder nebenvertragliche Verpflichtungen aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht zu erkennen.

In dritter Instanz gab der Oberste Gerichtshof der Revision des Klägers Folge und stellte das Ersturteil wieder her. „Im Wege einer Erfüllungsgehilfenkette hat die Beklagte auch für die von den die Beförderung des Klägers und seiner Familie ausführenden Fluglinien zur Registrierung, Sortierung und Beförderung des Reisegepäcks, insbesondere zum Durchchecken dieses Gepäcks bei einer Zwischenlandung, beigezogenen Gehilfen einzustehen.“

In der Nichtbeförderung des Klägers und seiner Familie sowie deren Reisegepäcks liegt eine Nichterfüllung des Reiseveranstaltungsvertrags vor. An die Nichterfüllung der vertraglichen Hauptleistungspflicht – hier der Luftbeförderung – knüpft die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB.

Die unerklärliche Ursache der Verwehrung der Weiterbeförderung ging sohin zu Lasten der beklagten Reiseveranstalterin, der der Entlastungsbeweis letztlich nicht gelungen ist.

 

OGH vom 23.02.2018, 8 Ob 14/18v

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