Urlaubs(ersatz)anspruch verjährt nicht, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit nicht nachkommt
Nach Art 7 Abs 1 der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG gebührt dem Arbeitnehmer ein bezahlter Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Das österreichische Arbeitsrecht geht über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus, indem es