Nach einer aktuellen Entscheidung des OGH soll bereits das bloße Fotografieren einer Person in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Bereich ohne deren Einwilligung auch ohne Verbreitungsabsicht (!) rechtwidrig sein.
Grundsätzlich ist das Recht am eigenen Bild in § 78 UrhG geregelt. Danach dürfen solche weder öffentlich ausgestellt, noch auf eine andere Art verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten, oder im Falle seines Ablebens, jene seiner nahen Angehörigen, beeinträchtigt werden. Der zentrale Punkt, um den sich diese Norm dreht, ist also die missbräuchliche Verbreitung der Bilder und der Schutz des Abgebildeten vor der mit eben jener Verbreitung verbundenen Bloßstellung.
In oben genannter höchstgerichtlicher Entscheidung (6 Ob 256/12h) nimmt der OGH jedoch nicht auf § 78 UrhG Bezug, sondern stützt sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des § 16 ABGB. Jenes soll bereits durch das bloße Fotografieren einer Person ohne deren Einwilligung beeinträchtigt sein, selbst dann, wenn die Aufnahme in einem Bereich erfolgte, der der Öffentlichkeit zugänglich ist, und zusätzlich keine Verbreitungsabsicht der fotografierenden Person vorliegt.
Natürlich komme es nach Ansicht des OGH bei der Beurteilung auf eine umfassende Güter- und Interessenabwägung an, wobei natürlich nicht unbeachtet bleiben darf, wie deutlich der Abgebildete auf dem Foto erkennbar ist. Zusätzlich sei ebenfalls zu beachten, ob die Aufnahme lediglich zufällig, oder durchaus gezielt erfolgt ist, sodass der Fotografierten ein Gefühl der Überwachung vermittelt würde.
Der Anlassfall war folgender: Am Beginn einer Befundaufnahme war von einer Partei ein Digitalfoto der Teilnehmer gemacht worden. Unter diesen befand sich auch der Rechtsanwalt des Gegners jener Partei, welcher auf die Frage zu welchem Zweck das Foto diene, lediglich die Antwort „zur Belustigung“ erhielt. In der Folge weigerte sich die Partei, der Aufforderung des Rechtsanwalts zur Löschung des Fotos Folge zu leisten.
Im Gegensatz zu den zuvor angerufenen Instanzen gab der OGH der Unterlassungsklage, die sich gegen die Anfertigung jener Fotos, auf denen er abgebildet ist, richtete, statt