Ehestörer sind verpflichtet die Kosten für Privatdetektive zu bezahlen, die von betrogenen Ehegatten beauftragt wurden. In der Entscheidung zu 8 Ob 112/21k hat der OGH unlängst judiziert, dass die Haftung für Detektivkosten dahingehend beschränkt ist, dass die Überwachung nicht „offenkundig überflüssig“ oder „unzweckmäßig“ sein darf. Die Kosten für einen zweiten engagierten Privatdetektiv musste der betrogene Ehemann demnach selbst tragen.
Der Ehemann ließ seine Ehefrau im Zeitraum von Oktober 2018 bis Mai 2019 von einem Detektiv observieren, der ein ehewidriges Verhalten der Ehefrau dokumentieren konnte. Im Februar 2019 brachte die Ehefrau die Scheidungsklage ein, woraufhin der Ehemann eine Widerklage erhob. Anfang Juli 2019 beauftragte der Mann ein weiteres Detektivunternehmen mit der Überwachung seiner Frau „um den Beweis zu haben, dass bei der Scheidung nur gelogen wird“. Bei den insgesamt 24 Observationen der zweiten Detektei konnte die Frau lediglich an zwei Tagen auf dem Beifahrersitz des Ehestörers beobachtet werden. Der Ehemann klagte den Ehestörer schließlich mittels Schadenersatzklage auf den Ersatz der Kosten der zweiten Observierungsphase.
Der Ehestörer hat unabhängig vom Erfolg einzelner Beobachtungen alle jene Detektivkosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehegatte nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen. (RS0022959) Begrenzt wird dieser Ersatzanspruch jedoch dadurch, dass die Überwachung nicht offenkundig überflüssig oder erkennbar unzweckmäßig sein darf. Dadurch dass der Ehemann aufgrund der Dokumentation der ersten Detektei bereits von der Affäre seiner Ehefrau Bescheid wusste, qualifizierten die Gerichte die Beauftragung eines weiteren Detektivunternehmens als ofenkundig überflüssig. Worin ein berechtigtes Interesse des betrogenen Ehegatten liegen solle, das ehewidrige Verhalten der Ehefrau erneut zu bekunden, wurde nicht dargelegt. Der Ehegatte muss sohin die Kosten der zweiten Detektei in diesem Fall selbst tragen.
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