Ausgewählte Rechtsprechung zum GmbHG

Ausgewählte Rechtsprechung zum GmbHG

Anwesenheitsquorum und Anfechtung (OGH 28.08.2013, 6 Ob 59/13i)
Generalversammlung trotz fehlerhafter Einberufung (OGH 23.10.2015, 6 Ob 65/15z)
GmbH-Gesellschaftsvertrag Heilung eines Formmangels (OGH 23.02.2016, 6 Ob 207/15g)
Optionsvertrag – Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils (OGH 26.11.2015, 6 Ob 215/15h)
Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers (OGH 31.07.2015, 6 Ob 139/15g)
Keine Fortsetzung einer gelöschten Gesellschaft (OGH 19.03.2015, 6 OB 10/15m)
Verjährung Ersatzansprüche (OGH 23.02.2016, 6 Ob 171/15p)
Exkurs GewO

Anwesenheitsquorum und Anfechtung (OGH 28.08.2013, 6 Ob 59/13i)
Wird ein Gesellschafter ordnungsgemäß zur Generalversammlung geladen, erscheint dann aber nicht zur Generalversammlung und hat demgemäß auch keinen Widerspruch erhoben, ist er nicht zur Anfechtungsklage legitimiert. Das gilt auch dann, wenn bei Fassung eines Generalversammlungsbeschlusses gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Mindestanwesenheitsquoren verletzt wurden.

Generalversammlung trotz fehlerhafter Einberufung (OGH 23.10.2015, 6 Ob 65/15z)
Erfolgt die Einberufung der Generalversammlung entgegen § 36 GmbHG nicht durch den Geschäftsführer der Gesellschaft sondern durch Gesellschafter, die über eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügen, dann liegt kein absolut nichtiger Beschluss vor. Dieser Einberufungsmangel stellt einen irrelevanten Mangel iSd Relevanztheorie dar, da weder Informations- noch Partizipationsrechte des Gesellschafters verletzt werden. Im gegenständlichen Fall wusste der anfechtende Gesellschafter nicht nur von der Generalversammlung, sondern nahm auch daran teil und erhob Widerspruch sowohl gegen die Abberufung als Geschäftsführer als auch gegen die Bestellung des neuen Geschäftsführers.

GmbH-Gesellschaftsvertrag Heilung eines Formmangels (OGH 23.02.2016, 6 Ob 207/15g)
Ein Formmangel eines Gesellschaftsvertrages einer GmbH wird durch die rechtskräftige Eintragung ins Firmenbuch geheilt, damit wird der Schutz des Rechtsverkehrs bezweckt. Im gegenständlichen Fall waren die Beurkundungen des Notars über die Formvorschriften unrichtig gewesen. Dieser Umstand soll nicht dazu führen können, dass Jahre später die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages bestritten werden kann.

Optionsvertrag – Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils (OGH 26.11.2015, 6 Ob 215/15h)
Die Formulierung im Optionsvertrag die GmbH habe das Recht die Abtretung des Geschäftsanteils „zu verlangen“ und den Geschäftsanteil „aufzugreifen“ ist dann, wenn es mehrere Verweise im Optionsvertrag auf einen noch abzuschließenden notariellen Abtretungsvertrag gibt, so zu verstehen, dass der Übergang des Geschäftsanteils nicht durch einseitige Erklärung der GmbH erfolgt, sondern noch der Abschluss eines Abtretungsvertrages erforderlich ist.

Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers (OGH 31.07.2015, 6 Ob 139/15g)
Bei der Regelung des § 25 GmbHG handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, sodass diese für alle Geschäftsführer ohne Rücksicht auf die interne Gestaltung ihres Rechtsverhältnisses zur Gesellschaft gilt. § 25 GmbHG schließt daher die Anwendung des DHG für solche Dienstnehmer einer GmbH aus, welche zugleich ihre Geschäftsführer sind. Eine allfällige Vereinbarung, durch die ein Geschäftsführer von jeder Mitwirkung an der Geschäftsführung ausgeschlossen würde, ist von vornherein unwirksam. Auch ein – allenfalls die bloße Eigenschaft als „Strohmann“ indizierendes – auffallend geringes Entgelt entbindet den Geschäftsführer nicht von seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten. Die unterbliebene Überwachung der finanziellen Lage der Gesellschaft (Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit) fällt dem Geschäftsführer zur Last, sodass er gemäß § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG verantwortlich ist, gleichgültig ob er seine Organfunktion tatsächlich ausgeübt oder sich auf die Rolle eines Strohmanns beschränkt hat. Eine interne Aufgabenverteilung zwischen dem Geschäftsführer und einem als faktischer Geschäftsführer agierenden Dritten vermag den Geschäftsführer insoweit nicht zu exkulpieren.

Keine Fortsetzung einer gelöschten Gesellschaft (OGH 19.03.2015, 6 OB 10/15m)
Eine gelöschte Gesellschaft kann nicht fortgesetzt werden und zwar auch nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation. Bei einer nach § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit bereits gelöschten Kapitalgesellschaft besteht keine Möglichkeit zur Fortsetzung. Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, ist zwingend eine Nachtragsliquidation gemäß § 40 Abs 4 FBG durchzuführen.

Verjährung Ersatzansprüche (OGH 23.02.2016, 6 Ob 171/15p)
Auf Ersatzansprüche einer GmbH & Co KG gegen den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft kommt analog die fünfjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 6 GmbHG zur Anwendung.

Exkurs GewO:
Ergeht an eine Gesellschaft als Gewerbetreibende eine Aufforderung nach § 91 Abs 2 GewO, ist schnelles Handeln gefragt, um einen Entzug der Gewerbeberechtigung zu verhindern. Zuerst ist zu prüfen, ob dem unzuverlässigen Gesellschafter tatsächlich ein maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft zukommt und worauf sich ein solcher gründet. Danach ist der betroffene Gesellschafter innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist so zu entfernen, dass ihm kein maßgeblicher Einfluss mehr zukommt. Der drohende Entzug der Gewerbeberechtigung der Gesellschaft stellt zB einen wichtigen Grund dar, um dem „unzuverlässigen“ Gesellschafter die Einflussmöglichkeit zu entziehen. Dieser wichtige Grund muss explizit vereinbart werden. Diesbezüglich empfiehlt es sich, im Gesellschaftsvertrag eine Ausschlussmöglichkeit bei wichtigem Grund vorzusehen, die die drohende Entfernung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 als wichtigen Grund zur Vermeidung von Unklarheiten definiert und auch einen schnellen Teilausschluss ermöglicht.

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