Anspruch auf Schadenersatz – Kindesvertauschung

Anspruch auf Schadenersatz – Kindesvertauschung

Nach über 20 Jahren stellte sich innerhalb des Familienverbandes heraus, dass die als leiblich aufgezogene Tochter nicht mit ihren Eltern blutsverwandt ist.

Noch vor dem ersten Kontakt zwischen den angeblichen Eltern zu deren mutmaßlichen Tochter wurde das neugeborene Mädchen vertauscht. Im Nachhinein konnten weder die Umstände der Verwechselung noch die biologischen Eltern der mutmaßlichen Tochter festgestellt werden. Seit Kenntnis von der Kindesvertauschung bedrängt die Eltern die Ungewissheit, was mit ihrem leiblichen Kind passiert ist und wie es ihrem leiblichen Kind ergeht. Auch die verwechselte Tochter macht sich seither Gedanken in Bezug auf ihre leiblichen Eltern.

„Die Eltern sowie die nunmehr adoptierte Tochter erhoben ein Feststellungsbegehren und begehrten von der Beklagten außerdem den Ersatz der Adoptionskosten und Schmerzensgeld (von je EUR 30.000) für die bei ihnen durch die Kindesvertauschung und die Nachricht hierüber verursachten erhebliche psychische, wenn auch nicht krankheitswertige, Belastung.“

Dem Klagebegehren der drei Kläger wurde vom Erstgericht stattgegeben. Jedoch wies das Berufungsgericht das Schmerzensgeldbegehren ab, weil der durch den Schaden verursachten Seelenschmerz der Kläger nicht jenem nahekomme, der typischerweise mit dem „Verlust“ (Tod, schwerste Verletzung) eines nahen Angehörigen aus der Kernfamilie verbunden sei, mit dem eine intensive Gefühlsgemeinschaft bestanden habe.

Der Oberste Gerichthof sprach in seiner Entscheidung (4 Ob 208/17f) den Klägern Schadenersatz von je EUR 20.000,00 für den durch die Vertauschung erlittenen reinen Seelenschmerz zu. Der Beklagten fiele jedenfalls grobes Verschulden zur Last.

Dazu hält der Oberste Gerichtshof fest: „Die Vertauschung ist als Verletzung der aus den Krankenhausaufnahmeverträgen resultierenden Erfolgsverbindlichkeit der Beklagten zu beurteilen, ein Neugeborenes unmittelbar nach seiner Geburt in einer jeden Zweifel und jegliche Verwechselung ausschließenden Weise seiner leiblichen Mutter zuzuordnen und nach Durchführung der Behandlungs- und Pflegemaßnahmen zu übergeben. An die Verpflichtung der Krankenanstalt, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Kindesvertauschungen auszuschließen, sind angesichts der durch die Vertragserfüllung berührten Persönlichkeitsrechte und der Schutzbedürftigkeit der beteiligten Eltern und Kinder äußerst strenge Anforderungen zu stellen. Die vorliegende massivste Beeinträchtigung ist der Tötung oder schwersten Verletzung eines nahen Angehörigen durchaus vergleichbar. Die Vertauschung und – damit verbunden – das Verschwinden des leiblichen Kindes ist typischerweise in hohem Maß geeignet, zu einer Trauerreaktion bei den Eltern zu führen.“

Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshof macht darauf aufmerksam, dass eine Kindesvertauschung durchaus möglich ist und welche Möglichkeiten den Betroffenen offenstehen.

 

Quelle: http://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schadenersatz-wegen-einer-erst-nach-mehr-als-20-jahren-entdeckten-vertauschung-zweier-fruehgeborener-im-krankenhaus/

 

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