Änderungen im Arbeitsrecht 2018

Änderungen im Arbeitsrecht 2018

Unter dem Motto „Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten“ wurden aufgrund von Initiativanträgen am 12 bzw 25.10.2017 (BGBI I 2017/153 und 154) Änderungen im Arbeitsrecht beschlossen. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen:

1. Entgeltfortzahlung im Krankenstand

Die nachfolgende Regelung tritt mit 01.07.2018 in Kraft und findet auf Dienstverhinderungen Anwendung, die in Arbeitsjahren eintreten, die nach dem 30.06.2018 beginnen. Für zum 01.07.2018 laufende Dienstverhinderungen tritt die Regelung ab Beginn des Arbeitsjahres in Kraft, welches nach dem 30.06.2018 beginnt. Das Inkrafttreten der Entgeltfortzahlung bei einvernehmlicher Auflösung mit 01.07.2018, die eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem 30.06.2018 bewirken.

Arbeitnehmer und Angestellte haben (statt nach fünf) bereits nach einem Dienstjahr Anspruch auf acht (statt sechs) Wochen volle Entgeltfortzahlung. Danach haben Arbeitnehmer Anspruch auf halbe Entgeltfortzahlung im Ausmaß von vier Wochen.

Ebenso fand eine Angleichung zwischen Angestellten und Arbeitern im Entgeltfortzahlungssystem statt. Die bisherige Unterscheidung bei den Angestellten in Erst-und Folgekrankenständen und die Weiterzahlung des vollen und anschließend halben Grundanspruchs bei Krankenständen innerhalb von 6 Monaten ab Wiederantritt des Dienstes nach dem Erstkrankenstand entfällt.

Somit ist für die Entgeltfortzahlung einheitlich das Arbeitsjahr entscheidend. Gemäß § 8 Abs 9 AngG kann durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung – nicht aber durch Individualvereinbarung – vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt werden. Die Anrechnungsbestimmungen nach § 2 Abs 3 und 3a EFZG wurden für Angestellte nicht übernommen.

Über das Ende des Arbeitsverhältnisses gebührt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Angestellte und Arbeiter, wenn das Dienstverhältnis während eines Krankenstandes oder im Hinblick auf einen Krankenstand einvernehmlich beendet wird.
Kollektivvertragliche Besserstellungen bleiben beim Grundkontingent aufrecht; solche beim Wiedererkrankungskontingent bis zur Neuregelung.

2. Angleichung bei Dienstverhinderungsgründen

Durch Entfall des § 1154b Abs 6 ABGB mit Ablauf des 30.06.2018 erfolgt insofern eine Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten, als ab 01.07.2018 der Arbeiter Kollektivvertrag nicht mehr die gesetzlichen Ansprüche einschränken kann, wie bisher. Damit entfallen bestehende Einschränkungen der Ansprüche automatisch ab 01.07.2018. Auch bei Arbeitern können daher Kollektivverträge für die Zeit ab 01.07.2018 nur mehr Besserstellungen gegenüber der gesetzlichen Generalklausel vorsehen.

3. Kündigungsfristen für Teilzeitbeschäftigte mit Angestelltenstatus

Mit 01.01.2018 wird die kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen für Angestellte bei Teilzeit aufgehoben. Somit gelten ab Anfang 2018 für Angestellte mit geringer Arbeitszeit keine speziellen Kündigungsbestimmungen mehr, sondern die „normale“ mindestens 6-wöchige Kündigungsfrist für Arbeitgeberkündigungen sowie das Quartalsende als Kündigungstermin – sofern nicht der 15. eines Monats oder Monatsende als Kündigungstermin vereinbart wurden.

4. Kündigungsfristen und -termine für Arbeiter ab 2021

Ab 01.01.2021 gelten gemäß § 1159 ABGB die für Angestellten dienstzeitabhängigen Kündigungszeiten bzw Termine auch für alle Arbeiter. Zulässig – wie auch bei den Angestellten – ist die Vereinbarung der Kündbarkeit zum 15. und Monatsletzten statt dem Quartalsende. Die relativ zwingende Neuregelung macht für Arbeiter ungünstigere KV-Bestimmungen grundsätzlich ab 01.01.2021 unwirksam, dies allerdings erst für nach dem 31.12.2020 ausgesprochene Kündigungen. Allerdings gibt es für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, abweichendere Regelungen.

5. Neuer Nichtraucherschutz

Arbeitgeber haben bis 30.4.2018 dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz noch besser geschützt werden. Mit 1.5.2018 ist das Rauchen in Arbeitsstätten in Gebäuden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verboten, wenn dort Nichtraucher beschäftigt werden. Sofern ausreichende Räumlichkeiten im Betreib vorhanden sind, können Raucherräume eingerichtete werden. Allerdings darf es sich hierbei nicht um Arbeitsräume handeln. Zudem muss gesichert sein, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche dringt. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen ebenfalls nicht als Raucherräume eingerichtet werden.

6. Weitere Neuregelungen

  • Änderung der Kündigungsfristen der freien Dienstnehmer ab 01.01.2021
  • Entfall der Auflösungsabgabe ab 01.01.2020
  • Kein Bonus-Malus-Modell ab 2018
  • Ersatz der Internatskosten für Lehrlinge ab 01.01.2018
  • Neue Regelungen zum Krankenentgelt für Lehrlinge ab 01.012018
  • Erweiterung des Zuschusses zum Krankenentgelt für Arbeitgeber ab 01.07.2018, sofern dieser nicht mehr als 10 AN beschäftigt

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