Verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit von Managern

Verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit von Managern

Verwaltungsübertretungen sind Kavaliersdelikte? Nach der aktuellen Rechtslage gilt dies im Bereich der Verwaltungsstrafen wohl nicht mehr, denn die Zahl der relevanten Übertretungen, wie auch der Strafrahmen wurden die letzten Jahre hindurch empfindlich erhöht.

Doch wen trifft in einem Unternehmen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit? Wer haftet, wenn eine GmbH als Zulassungsbesitzer keine ordnungsgemäße Lenkerauskunft erteilt? Nach § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes sind dies jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, sohin die Geschäftsführer. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, haften diese nebeneinander. Sondervorschriften existieren beispielsweise im Gewerberecht, wo die Verantwortlichkeit den gewerblichen Geschäftsführer trifft, in Ermangelung eines solchen trifft diese jedoch wieder den handelsrechtlichen Geschäftsführer. Wichtig ist auch, dass sich das Verwaltungsstrafrecht insofern vom gerichtlichen Strafrecht unterscheidet, als die Unschuldsvermutung nicht gilt. Demzufolge ist es also zulässig, dass die Behörde zumindest von Fahrlässigkeit ausgeht, und das Gegenteil erst bewiesen werden muss.

Diese Haftungsregelung für Geschäftsführer wird nicht nur von manchen als Doppelbestrafung angesehen, oft haben die strafrechtlich Verantwortlichen auch gar nichts mit der strafbaren Handlung zu tun oder sogar keine Möglichkeit überhaupt von der Übertretung Kenntnis zu erlangen. Wurden derartige Strafen über Manager verfügt, bedeutet das für diese auch den Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen. Zuletzt können sich auch negative Auswirkungen auf die Arbeitsdisziplin, bezogen auf die Verwaltungsstrafen ergeben, weil die Angestellten im Falle einer Verwaltungsübertretung keine Sanktion (zumindest nicht von der Behörde) zu erwarten haben.

Um alle diesen ungünstigen Folgen entgegenzuwirken, sieht das Gesetz jedoch auch verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten vor, die auf Verlangen der Behörde sogar verpflichtend vorzunehmen sind (VStG § 9 Abs 2).

So könnte, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, einer oder mehrere von diesen als verantwortlicher Beauftragter bzw verantwortliche Beauftragte entweder für ausgewählte Unternehmensbereiche oder das gesamte Unternehmen bestellt werden. Abgesehen von den ohnehin zur Vertretung befugten Personen ist jedoch auch die Bestellung anderer Personen, wie beispielsweise Dienstnehmern möglich, wobei dies nur für ausgewählte Bereiche zulässig ist, nämlich für räumlich und sachlich ausreichend abgegrenzte.

Ein solcher Beauftragter muss jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllen. So muss nicht nur ein Hauptwohnsitz im Inland (was jedoch nicht für EWR-Vertragsstaaten gilt, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren gesichert sind, zB durch Staatsverträge) vorliegen, sondern auch ein schriftlicher und unzweifelhafter Zustimmungsnachweis des Beauftragten sowie entsprechende Befugnisse seitens des Beauftragten, die sicherstellen, dass er in seinem Verantwortungsbereich die erforderlichen Vorkehrungen treffen kann. Wenn der Beauftragte nur für ausgewählte Unternehmensbereiche tätig sein soll, muss außerdem eine klare Abgrenzung vorgenommen werden, sodass die Behörden nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den Betrieb anstellen zu müssen.

Die Geschäftsführer haften in solchen Fällen jedoch jedenfalls trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben, wohingegen der verantwortliche Beauftragte sich der Verantwortung entziehen kann, wenn er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift unzumutbar war (§ 9 VStG Abs 5 und 6). Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten außerdem zur ungeteilten Hand.

Der verantwortliche Beauftragte hingegen ist natürlich dadurch einem größeren Risiko ausgesetzt, was im Regelfall in der Entlohnung berücksichtigt wird. Jedoch ist auch eine Vereinbarung möglich, wonach alle Verfahrens- und Verteidigungskosten vom Unternehmen ersetzt werden, auch ist die Zusage nach vollendeter Übertretung, alle Vermögensnachteile, inklusive der Strafe zu tragen, zulässig. Sittenwidrig und daher unwirksam wäre hingegen die Vereinbarung, dass alle künftigen Verwaltungsstrafen vom Unternehmen zu ersetzen sind.

Vor allem um Umgehungen zu vermeiden, existieren noch diverse Sonderbestimmungen. So dürfen nach § 23 Arbeitsinspektionsgesetz nur leitende Angestellte die Funktion eines solchen Beauftragten übernehmen. Außerdem wird die Bestellung erst dann rechtswirksam, wenn beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung samt Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Nach § 28a Ausländerbeschäftigungsgesetz muss die Zollbehörde in gleicher Weise informiert werden.

Zu beachten ist im Zusammenhang mit Verwaltungsstrafen auch, dass diese seit der Einführung des Abgabenänderungsgesetzes 2011 dasselbe Schicksal ereilt hat, wie Strafen oder Geldbußen von Gerichten oder Organen der Europäischen Union. Nach § 20 Abs 1 Z 5 des Einkommensteuergesetzes sind diese nämlich ebenso wie die Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung und Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, oder Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Hier wird argumentiert, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafen sowohl deren Pönalcharakter als auch ihre präventive Wirkung unterlaufen würde.

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