(Stand November 2023)
Der Unternehmenserwerb (die Unternehmensnachfolge) wie auch die Pacht eines Unternehmens stellt Käufer und Verkäufer wie auch Pächter und Verpächter vor zahlreiche rechtliche Themen, welche es zu beachten gibt. Neben wirtschaftliche und steuerlichen Fragen, kann es zB im Mietrecht (§ 12a MRG), Gewerberecht uvam zu rechtlichen Fragen kommen. Die folgenden Ausführungen geben einen groben Überblick über einige Regelungen zu gesetzlichen Haftungstatbeständen beim Unternehmenserwerb.
ABGB: Bei § 1409 ABGB kommt es zu einem Schuldbeitritt des Unternehmenserwerbers neben den Veräußerer, wobei auf die zum Unternehmen gehörigen Schulden abgezielt wird, die der Erwerber bei Übergabe kannte oder kennen musste. Dadurch soll den Gläubigern ein weiterer Haftungsfond bereitgestellt werden. Die Höhe der möglichen Haftung des Unternehmenserwerbers ist auf die sogenannte Pro-Viribus-Haftung beschränkt, welche betragsmäßig den Verkehrswert der übernommenen Aktiva ausmacht. Die Haftung ist zwingend, wird aber durch Schuldtilgungen des Erwerbers reduziert. Beim Pachtvertrag entfaltet der § 1409 ABGB eine andere Wirkung. Pacht bewirkt nämlich in Zusammenhang mit § 1409 keine Vermögens- bzw Unternehmensübernahme und schließt eine Haftung des Verpächters für Schulden des Pächters nach der Rückstellung des Pachtobjekts an den Verpächter aus.
UGB: Von besonderer Bedeutung ist der § 38 UGB, der im Vergleich mit dem § 1409 ABGB keine betragsmäßige Haftungsbeschränkung des Unternehmenserwerbers normiert, dafür aber durch gewisse Bekanntmachungen abbedungen werden kann. Die Nachhaftungsfrist des Veräußerers ist hier maximal auf acht Jahre beschränkt. Differenzierungen beim Unternehmenskauf und der Unternehmenspacht sind auch im UGB vorhanden, da die Fortführung des Unternehmens im Weg der Pacht nicht als Erwerb im Sinn des §38 UGB gilt.
BAO: Mit Fokus auf das Steuerrecht und den dazugehörigen Haftungsbestimmungen beim Unternehmenskauf beziehungsweise der Unternehmenspacht ist § 14 BAO hervorzuheben. Laut dem § 14 BAO haftet der Erwerber für Abgaben und Steuerabzugsbeträge nur, wenn er die Schulden kannte oder kennen musste und maximal im Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte ohne Abzug übernommener Schulden. Die Verpachtung ist in der Regel noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen, insbesondere wenn es sich um einen bloß auf ein Jahr befristeten Pachtvertrag handelt und der Verpächter weiterhin im Betrieb als Berater des Pächters tätig ist und hierfür ein Honorar erhält. Ein dem Pächter gleichzeitig eingeräumtes Optionsrecht auf die Erwerbung des Betriebes wirkt, wenn es auch vor Ablauf des Pachtverhältnisses ausgeübt wird, nicht auf den Beginn desselben zurück (VwGH 0974/67 vom 02.02.1968). Durch bloße Pacht wird der Pächter noch nicht wirtschaftlicher Eigentümer des gepachteten Betriebes (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2000/14/0142, und Ritz, BAO3, Tz 9 zu § 24, und Stoll, BAO Band 1). Die Verpachtung des Betriebes durch den Verpächter ist keine Übereignung (vgl. auch Ritz, BAO3, Tz 8 zu § 14 und Stoll, BAO Band 1, 165). Lediglich im Wiener Vergnügungs- und im Getränkesteuergesetz sowie im Sportförderungsbeitragsgesetz treffen die Abgaben auch den Pächter.
ASVG: Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ist § 67 Abs. 4 ASVG von Bedeutung. Hier haftet der Erwerber eines Betriebes für Beiträge, welche sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers, für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Falls der Erwerber bezüglich der ausstehenden Beträge beim Versicherungsträger nachfragt, haftet er nur mit dem Betrag welcher ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.
Geht der Betrieb auf einen Angehörigen des Betriebsvorgängers, eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person oder eine Person mit wesentlichem Einfluss auf die Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (z.B. Geschäftsführer, leitender Angestellter, Prokurist) über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber, solange er nicht nachweist, dass er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte. Die erwähnte Beteiligung zielt auf mehr als ein Viertel am Betriebskapital ab.
Zu beachten ist, dass der § 67 Abs 4 für den bloßen Unternehmenspächter nicht gilt. (Teschner/Pöltner (Hrsg), Allgemeine Sozialversicherung, Loseblattsammlung (2017) § 67 Rz 2).
AVRAG: Mit dem Unternehmenskauf beziehungsweise der Pacht eines Unternehmens geht meist die Übernahme der bestehenden Arbeitsverhältnisse einher. In diesem Kontext trifft das AVRAG mit seinem § 3 AVRAG folgende Bestimmung: Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser (zwingend) als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Bei der Pacht liegt ebenfalls ein Betriebsübergang vor und im Falle einer Unternehmenspacht werden alle Arbeitnehmer übernommen.
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