Ein Exekutionsverfahren ist einzustellen, wenn sich während des Verfahrens herausstellt, dass eine Verwertung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen endgültig nicht möglich ist. Falsche Tatsachenbehauptungen bei der Exekutionsantragstellung kann der Schuldner auch noch im Exekutionsverfahren bekämpfen.
Jeannée Mikula & Partner Rechtsanwälte haben in einer Exekutionssache erfolgreich einen Mandanten vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) vertreten (AZ: 3 Ob 95/23a). Ausgangspunkt war die Pfändung von angeblichem Vermögen eines Schuldners. Die betreibende Gläubigerin behauptete in ihrem Exekutionsantrag, der Schuldner wäre wirtschaftlicher Eigentümer eines Geschäftsanteils. Bei der Antragstellung stützte sich die Gläubigerin auf eine Aussage des vermeintlichen Treuhänders des Schuldners in einem Parallelverfahren. Allerdings wurde die Aussage, ohne das Protokoll zur Gänze vorzulegen, nur bruchstückhaft im Exekutionsantrag wiedergegeben. Tatsächlich wurde Exekution auf ein nicht bestehendes Vermögensrecht geführt.
Grundlage der Entscheidung über einen Exekutionsantrag ist im ordentlichen Bewilligungsverfahren neben dem Exekutionstitel das Vorbringen des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag (3 Ob 147/16p mwN; RS0000029; RS0000031). Dieses Vorbringen ist, soweit das Gesetz nicht ausnahmsweise eine Beweis- oder Bescheinigungspflicht vorsieht, als wahr anzusehen (3 Ob 53/08b). Es ist also von den Angaben im Exekutionsantrag auszugehen (RS0000029). Nur wenn schon aus dem Exekutionsantrag oder aus den Akten des Gerichts das Nichtbestehen der Forderung hervorgeht, ist der Antrag abzuweisen (RS0084555).
Im Exekutionsverfahren wurde auf Betreiben des Schuldners der vermeintliche Treuhänder und tatsächliche Eigentümer einvernommen und der Sachverhalt geklärt. Das Exekutionsgericht stellte die Exekution daraufhin ein. Es führte aus, die Verwertung des Geschäftsanteils sei – mangels Eigentums des Schuldners – aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht möglich.
Gegen den Einstellungsbeschluss erhob die Gläubigerin ein Rechtsmittel. Die zweite Instanz bejahte die Ansicht der Gläubigerin und verneinte das Vorliegen eines Einstellungsgrundes. Auch sei die Frage, ob das Vermögensrecht überhaupt besteht – hier das wirtschaftliche Eigentum an einem Geschäftsanteil – nicht vom Exekutionsgericht zu lösen.
Dieser Rechtsansicht folgte der OGH nicht. Das Exekutionsgericht habe den für die (hier beantragte) Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 8 EO maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu prüfen. Die Exekution sei einzustellen, wenn sich herausstellt, dass die Rechtsposition des Schuldners eine andere ist und das gepfändete Recht nicht existiert.
Im Ergebnis zeigt sich: Aufgrund der Angaben in einem Exekutionsantrag ist eine Exekution dem Grunde nach zu bewilligen. Stimmen diese Angaben nicht, kann ein Schuldner durch entsprechende Beweisanträge die Einstellung der Exekution bewirken. Die Exekution auf nicht existierende Vermögensrechte ist nicht möglich. Was selbstverständlich klingt, musste erst durch den OGH bestätigt werden.