Am 1. Juli sind weitere Änderungen aus der WEG-Novelle 2022 in Kraft getreten.
Die WEG-Novellen 2022 hat nun auch Neuerungen bei den Rücklagen mit sich gebracht. Neben der Festlegung der Kosten, die bei der Ermittlung der Rücklagenbeiträge zu berücksichtigen sind, sieht der Gesetzgeber im neuen § 31 WEG indessen auch eine Untergrenze für die Bildung von Rücklagen vor.
Ab dem 1. Juli 2022 beträgt der Mindestbetrag für Wohnungseigentümer 0,90 € pro m² Nutzfläche. Bis zum 1. Juli 2022 waren Hausverwaltungen verpflichtet, eine „angemessene“ Rücklage zu bilden. Dies führte öfters dazu, dass die Reserven für größere Aufwendungen zu gering waren und von den Wohnungseigentümern sehr hoher Einmalbetrag aufgebracht werden mussten.
Ausnahmen
In manchen Fällen kann die Rücklage doch geringer als die 90 Cent je m² ausfallen. Nämlich dann, wenn ein Gesamtbetrag in Höhe des Mindestausmaßes nicht nötig ist, und zwar in folgenden Fällen:
- wenn besonders hohen Reserven vorhanden sind;
- wegen einer kurz zurückliegenden durchgreifenden Sanierung des Gebäudes
- oder wenn die Wohnungseigentümer die Erhaltungspflicht vertraglich übernommen haben (gilt nur bei Reihen- oder Einzelhausanlage).
Zu beachten ist, dass wenn eine Unterschreitung der Mindestrücklage möglich ist, jedenfalls eine angemessene Rücklage gebildet werden muss, die sich an der Entwicklung der Aufwendungen in den kommenden zehn Jahren orientiert.
Festlegung einer Mindestdotierung
Aber auch der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestrücklagenbetrag in Höhe von 0,90 € pro m² Nutzfläche wird in vielen Fällen kaum ausreichend sein, um die benötigten Sanierungsmaßnahmen stemmen zu können. Altbauten ohne außerordentlich hohe Rücklage oder und ohne eine nicht zu lange zurückliegende Sanierung sind besonders davon betroffen. Der Verwalter kann und sollte also höhere Rücklagenbeträge vorschreiben, wenn schon erkennbar ist, dass notwendige Erhaltungsarbeiten oder Verbesserungen nötig sein werden und bisher keine ausreichende Reserve gebildet wurde.
Valorisierung des Mindestbetrags
Die Höhe der Rücklagen unterliegt einer gesetzlichen Valorisierung. Der Betrag vermindert oder erhöht sich jedes zweite Jahr und wird an den Verbraucherpreisindex angepasst. Die Wirtschaftskammer Österreich hat den neuen Betrag bis spätestens Ende November des jeweiligen Vorjahrs zu veröffentlichen. Die erste Anpassung der (neuen) Rücklagen wird am 1. Jänner 2024 stattfinden.