Weihnachten ist vorbei und damit die Zeit der Geschenke? Nein, denn rechtskonformes Schenken ist das ganze Jahr ein Thema!
Ein beliebtes Mittel von Unternehmen, um neue Kunden zu lukrieren und auch sich bei bestehenden Kunden in Erinnerung zu rufen sowie schlicht Imagepflege zu betreiben, sind Werbegeschenke. Zu beachten ist dabei aber unbedingt, ob Werbegeschenke nach dem Gesetz bzw. nach den Compliance-Richtlinien erlaubt sind.
Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich um Werbegeschenke im öffentlichen Sektor, also an Amtsträger handelt, oder im privaten Sektor an Kunden/Privatpersonen. Ersteres unterliegt strengeren Grenzen. Im Privatsektor ist das sogenannte „Anfüttern“ grundsätzlich erlaubt, sofern es nicht im Rahmen des Wettbewerbsrechts strafbar ist.
Ein paar Grundregeln sind aber jedenfalls einzuhalten:
- Wichtig ist die Erkennbarkeit als Werbegeschenk. Es sollte ein Firmenlogo, eine Werbe- und/oder Grußbotschaft des Unternehmens enthalten oder anderweitig als Werbegeschenk erkennbar sein. Auch ein Promotionszweck muss erfüllt werden.
- Im öffentlichen Sektor darf kein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Werbegeschenk und einer Handlung des Beschenkten zum Vorteil des Schenkenden bestehen, dies vor allem, wenn mit dem Geschenk eine pflichtwidrige Handlung (oder Unterlassung) herbeigeführt werden soll.
- Bei Amtsträgern, aber auch im privaten Geschäftsverkehr müssen Geringfügigkeitsgrenzen (Wertobergrenzen) beachtet werden. Als Orientierungshilfe kann hier ein 100 € nicht übersteigender Gesamtwert angenommen werden.
- Im Privatsektor bzw. im Geschäftsverkehr sollten auch etwaige Compliance-Richtlinien der Geschäftspartner beachtet werden.
Strafbar sind unzulässige Werbegeschenke nach dem Strafgesetzbuch (StGB), aber teilweise auch nach dem Verbandverantwortlichkeitsgesetz (VbVG).
Quelle: Die Presse Rechtspanorama vom 20.12.2021“Rechtskonforme schenken: Fragen & Antworten“
Wir beraten Sie gerne persönlich, welche Werbegeschenke wann und an wen zulässig sind und wie man sich im Falle eines strafbaren Verhaltens in Zusammenhang mit Werbegeschenken verhält, auch, wenn diese von Mitarbeitern gegeben wurden. Auch die Schaffung von Compliance-Maßnahmen in Ihrem Unternehmen kann der Strafbarkeit nach dem Verbandverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) vorbeugen und stehen wir Ihnen auch hier gerne beratend zur Seite.