„Zu alt für den Job!“ – mit dieser Begründung wurde ein 51-jähriger Bewerber von einem Unternehmen abgelehnt. Er klagte das Unternehmen auf Schadenersatz, forderte € 4.748,33 (zwei Monatsentgelte) Entschädigung und bekam schließlich Recht.
Der Mann bewarb sich auf ein Stelleninserat und war aufgrund seiner Vorerfahrungen und seiner Ausbildung guter Hoffnung, die Stelle auch zu bekommen. Wider Erwarten erhielt der Mann, welcher seine Bewerbungsunterlagen per Mail an das Unternehmen übermittelte, prompt eine Rückantwort mit der Aussage: „für diese Stelle zu alt“
Das Unternehmen versuchte in weiterer Folge mit der Behauptung, dass der Mann zu aufdringlich gewesen sei, jeden Vorwurf von sich zu weisen. Man hätte bloß den Kontakt zu dieser Person schnell beenden wollen. Außerdem sei er aufgrund angeblich fehlender Außendiensterfahrung und seines persönlichen Verhaltens nie in Frage gekommen. Weiters versuchte das Unternehmen die Entschädigungsforderung des Mannes mit dem Argument abzuwehren, dass die ausgeschriebene Stelle bisher noch nicht besetzt werden konnte und sohin noch immer frei sei. Das Landesgericht Innsbruck konnte jedoch keineswegs feststellen, dass der Kläger keine Erfahrung gehabt hätte, noch dass er mit seiner Art bzw. Person dem Unternehmen lästig geworden wäre. Die rechtliche Argumentation, dass die Stelle nachwievor noch nicht besetzt sei und sohin jedenfalls nicht von einer Diskriminierung ausgegangen werden konnte, hielt vor Gericht jedenfalls nicht.
Die Diskriminierung einer Person setzt nach dem Gleichbehandlungsgesetz nicht zwangsläufig voraus, dass eine andere Person im gegenständlichen Fall bevorzugt wird. Die Tatsache, dass eine ausgeschriebene Stelle noch nicht besetzt werden konnte, ändert nichts an der unmittelbaren Diskriminierung des Klägers im Sinne des § 19 Abs 1 Gleichbehandlungsgesetz. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person „eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde“. Ausreichend ist, wenn jemand aufgrund seines höheren Alters gegenüber einem jüngeren Bewerber benachteiligt wird, egal ob ein solcher nun konkret oder bloß fiktiv zum Vergleich herangezogen wird. Der Gerichtshof billigte deshalb die Entscheidungen des Landes- und des Oberlandesgerichts Innsbruck und wies die Revision des beklagten Unternehmens zurück.