Der Kommanditist als Konsument

Der Kommanditist als Konsument

Mit dem Inkrafttreten des UGB am 1.1.2007 und der damit verbundenen Neufassung des § 105 UBG wurde nunmehr die Rechtsfähigkeit der OG und KG ausdrücklich festgestellt. Dies führt nach einer Entscheidung des OGH dazu, dass es möglich ist, neben der Bezeichnung des Kommanditisten auch jene des Konsumenten zu tragen.

Ausgangspunkt ist die Stellung der Personengesellschaft nach dem UGB: Sie selbst ist alleinige Trägerin von Rechten und Pflichten, Alleineigentümerin des Vermögens und Betreiberin des Unternehmens, weswegen ihr auch Kraft ihrer Stellung die Unternehmereigenschaft iSd § 1 UGB zukommt.

Anderes gilt jedoch für die Gesellschafter, die eben nicht schon allein deswegen Unternehmer sind, weil sie Gesellschafter sind, selbst wenn sie unbeschränkt haften. Wenn also die Unternehmereigenschaft für einen Gesellschafter einer OG, ebenso wie für einen Komplementär einer KG nicht ohne detaillierte Prüfung bejaht werden kann, kann auch für Kommanditisten nichts anderes gelten.

Der Senat teilt in seiner Entscheidung vom 19.3.2013 (4 Ob 232/12i) die Bedenken über die ausschließliche wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft, wie sie bereits im neueren Schrifttum geäußert wurden. So merkt zum Beispiel Schuhmacher an, dass jeder Handelnde ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Rechtsgeschäft hat. Ebenso äußert P. Bydlinksi Zweifel, da eine wirtschaftliche Betrachtungsweise schlichtweg keine methodisch anerkannte Auslegungsmethode ist.

Vielmehr sollten bei der Beurteilung deswegen teleologische Beurteilungen im Mittelpunkt stehen, die eben nicht bei § 1 KschG ansetzen sollen, sondern bei der jeweils fraglichen Norm.

Für den Kommanditisten bedeutet dies, dass er in erster Linie Verbraucher ist. In weiterer Folge sind die bereits erwähnten teleologischen Erwägungen anzustellen, und aufgrund des Einzelfalls zu beurteilen, ob die jeweilige Norm zur Anwendung kommen kann oder nicht.

Voraussetzung einer solchen teleologischen Reduktion ist laut OGH zunächst bei Normen die auf ein Handelsgeschäft abstellen, der Bezug des Kommanditisten zur unternehmerischen Regelung. Zusätzlich komme es bei Personengesellschaftern ganz generell nicht bereits aufgrund deren unbeschränkter Haftung zu einer „Unternehmerbehandlung in Bezug auf die Norm“, vielmehr sei die Innehabung der Geschäftsführungsbefugnis ausschlaggebend. Denn eben jene Geschäftsführertätigkeit bringt eben jene geschäftliche Erfahrung mit sich, die letztlich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers den Unternehmer vom Verbraucher unterscheiden soll.

Abschließend ist noch zu erwähnen, dass mit dem Mäßigungsrecht des § 25d KschG dem Richter ein weiteres Instrument zu Verfügung steht, um eine sachgerechte Lösung im Einzelfall herbeiführen zu können, wie zum Beispiel bei unerträglichen persönlichen Haftungen.

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