Abstandhalten und die Vermeidung von Versammlungen sind das Gebot der Stunde. So wird auch stetig daran gefeilt, das physische Aufsuchen eines Notars (zum Beispiel für die Beglaubigung einer Unterschrift) hintanzuhalten. Zur Gründung einer GmbH ist ein physischer Kontakt bereits seit 2019 nicht mehr erforderlich.
Das GmbH-Gesetz sieht vor, dass im Zuge der Gründung ein Gesellschaftsvertrag in Form eines Notariatsaktes errichtet werden muss. Dazu muss der Notar den Vertragstext unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Gesellschafter (oder deren Bevollmächtigter) verlesen. Seit 01.01.2019 kann eine GmbH auch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit errichtet werden (§ 69b NO). Die Präsenz aller Gesellschafter vor dem Notar ist seither nicht mehr zwingend erforderlich.
Jedoch muss auch bei einer solchen Gesellschaftsgründung die Feststellung und Prüfung der Identität der Personen durch den Notar gewährleistet sein. Dies „anhand eines amtlichen Lichtbildausweises im Rahmen eines videogestützten elektronischen Verfahrens“. Weiters ist dies „durch ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, mit dem gesichert dieselbe Information wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung gestellt wird (elektronischer Ausweis)“, möglich.
In den Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer sind die näheren technischen Voraussetzungen für diese Verfahren geregelt. Durch die Bild- und Tonqualität der verwendeten technischen Hilfsmittel muss sichergestellt sein, dass die Feststellung der Authentizität des amtlichen Lichtbildausweises, die visuelle Überprüfung der Partei und des amtlichen Lichtbildausweises selbst sowie die akustische Gesprächsaufzeichnung und eine Anfertigung einer Bildschirmkopie durchführbar ist.
Die Gesellschafter erhalten eine Einladung (per E-Mail und Mobiltelefon), um sich über das Videoident-Verfahren zu registrieren und die Identität mittels amtlichen Lichtbildausweises zu bestätigen. Ist die Registrierung erfolgt, läuft die Errichtung des Notariatsaktes wie bei einer gewöhnlichen Gründung ab. Der Notar verliest den Vertragstext unter Verwendung einer optischen und akustischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit (Videokonferenz). Wird die Verbindung vorübergehend unterbrochen, so hat der Notar mit der Errichtung des Notariatsakts innezuhalten und erst dann fortzufahren, wenn die Verbindung wieder vollständig hergestellt ist.
Gemäß § 3 Notar-E-Identifikations-Verordnung ist überdies eine Bildschirmkopie vom Gesicht der Parteien anzufertigen. Zudem ist während der gesamten Dauer der Ton aufzuzeichnen. Die Sicherung der gespeicherten Daten hat so zu erfolgen, dass ein Einsehen beziehungsweise Verändern der Daten durch Dritte ausgeschlossen ist.
Bis dato sind noch wenige Notariate mit den technischen Hilfsmitteln ausgestattet, um eine online Gründung durchzuführen. Wenn Sie Interesse an einer solchen Gesellschaftsgründung haben, treten Sie mit uns in Kontakt. Neben der Beratung im Zusammenhang mit der Vertragsgestaltung kümmern wir uns auch um die Organisation und die Auswahl des entsprechenden Notars. Schicken Sie uns eine schriftliche Anfrage an office@toplaw.at oder rufen Sie uns unter 01/505 77 00 an.