Jeannée Mikula & Partner Rechtsanwälte erreichte beim Obersten Gerichtshof eine sachgerechte Lösung für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gezwungen sind, auf die gerichtliche Bestellung eines Liquidators zurückzugreifen.
Nicht selten gerät die Liquidation einer GmbH ins Stocken, weil die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen werden. Das GmbH-Gesetz räumt Gesellschaftern für diesen Fall die Möglichkeit ein, beim Handelsgericht Wien mittels Antrag die Bestellung eines anderen Liquidators neben dem bisherigen Liquidator oder an dessen Stelle zu erwirken. Antragsberechtigt sind allerdings nur Gesellschafter, deren Stammeinlagen 10% des Stammkapitals, den Nennbetrag von 700 000 Euro oder eine im Gesellschaftsvertrag festgelegte geringere Höhe erreichen. Antragsvoraussetzung ist zudem das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Bisher ungeklärt war jedoch, wie vorzugehen ist, wenn das Handelsgericht antragsgemäß einen neuen Liquidator bestellt und gegen den Beschluss Rekurs an das Oberlandesgericht erhoben wird. Da das Außerstreitgesetz einem eingebrachten Rekurs aufschiebende Wirkung zugesteht, wäre mangels eines gegenteiligen Ausspruchs prima vista davon auszugehen, dass der neu bestellte Liquidator erst mit Rechtswirksamkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts für die Gesellschaft handeln darf.
Es liegt auf der Hand, dass diese Lösung insofern unbefriedigend ist, als Rekursentscheidungen der Oberlandesgerichte oft erst nach mehreren Monaten einlangen, der pflichtwidrig handelnde Liquidator die Gesellschaft in der Zwischenzeit weiterhin nach außen vertreten dürfte und Gesellschaften ohnehin meist darauf angewiesen sind, rasch (wieder) handlungsfähig zu sein. Schließlich handelt es sich bei einem Antrag nach § 89 Abs 2 GmbHG regelmäßig um eine Eil- und Notmaßnahme, die keinen Aufschub duldet.
Jeannée Mikula & Partner Rechtsanwälte erwirkte nunmehr beim Obersten Gerichtshof eine sachgerechte Lösung.
Im Anlassfall wurde aufgrund eines Antrags nach § 89 Abs 2 GmbHG zusätzlich zur bisherigen Liquidatorin ein Rechtsanwalt zum gerichtlichen Liquidator bestellt. Diesem wurde die alleinige Vertretungsbefugnis eingeräumt, während die Vertretungsbefugnis der bisherigen Liquidatorin dahingehend eingeschränkt wurde, dass diese nur noch gemeinsam mit dem gerichtlich bestellten Liquidator vertreten darf. Gegen den Beschluss wurde Rekurs erhoben.
Da der Liquidator in der Folge die rechtliche Vertretung der betroffenen GmbH selbst wahrnahm, löste er das Vollmachtsverhältnis mit dem bisherigen Vertreter der Gesellschaft, der überdies von der pflichtwidrig handelnden Liquidatorin eingesetzt worden war, auf. Nach Erhebung des Rekurses im Verfahren nach § 89 Abs 2 GmbHG, aber vor einer rechtskräftigen Entscheidung durch das Oberlandesgericht, brachte der frühere Rechtsvertreter der betroffenen GmbH in einem anderen bereits anhängigen Verfahren einen Rekurs ein.
Der OGH musste sich daher mit der Frage beschäftigen, ob der bisherige Vertreter zur Einbringung des (zweiten) Rekurses berechtigt war, oder ob der neu bestellte Liquidator bereits handeln durfte, die Vollmachtsauflösung wirksam war und der Rekurs daher nicht eingebracht hätte werden dürfen.
Der Rechtsanwalt, der den Rekurs trotz Vollmachtsauflösung eingebracht hatte, brachte vor, dass einem Rekurs im Außerstreitverfahren aufschiebende Wirkung zukommt und dem Beschluss auch keine vorläufige Verbindlichkeit nach § 44 AußStrG zuerkannt wurde.
Dagegen wurde von uns mit einer Analogie zum Aktienrecht und der Rechtsprechung zum Privatstiftungsrecht argumentiert: Nach § 75 Abs 4 AktG wirkt der vom Aufsichtsrat ausgesprochene Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft sofort. Ebenso wurde vom Obersten Gerichtshof bereits zur Privatstiftung ausgesprochen, dass die Abberufung von Vorstandsmitgliedern sofortige Wirkung entfaltet, auch weil es sich bei derartigen Abberufungen regelmäßig um Eil- und Notmaßnahmen handelt, die keinen Aufschub dulden.
Der Oberste Gerichtshof schloss sich diesen Argumenten uneingeschränkt an und sprach aus, dass aus den angeführten Gründen auch die Bestellung eines Liquidators nach § 89 Abs 2 GmbHG sofort wirksam ist.
Der Rekurs des ehemaligen Rechtsanwalts der Gesellschaft im Ablehnungsverfahren wurde daher verworfen. Diesen traf im Übrigen – mangels Bevollmächtigung – auch die Kostenfolge.
Die Entscheidung ist im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) sowohl als Rechtssatz (RS0132953) als auch in voller Länge (6 Ob 160/19a) abrufbar.