Beim (Grenz-) Kataster handelt es sich um ein geografisches Informationssystem, welches dem Bürger, der (Stadt-) Planung, der Wirtschaft und Technik sowie der öffentlichen Hand Daten über das Eigentum an Grund und Boden bzw. über deren Rechte und Lasten, über Grenzen und Grenzeinrichtungen, über Flächen, Strukturen und vieles mehr liefert. Das Wort „Kataster“ stammt aus dem griechischen und bedeutet soviel wie „Liste, Register, Geschäftsbuch“.
Seit der Einführung des Mailänder Katasters (ca. 1719) erfuhr dieser in Österreich eine Vielzahl von Änderungen, bis er mit dem Register vergleichbar ist, welches heute unter dem Namen „Grenzkataster“ bekannt ist.
Die Rechtsgrundlage des heutigen Grenzkatasters ist das Vermessungsgesetz 1969 sowie die Vermessungsverordnung 1975. Ziel des Grenzkatasters ist es zweifelsfrei, so viele Grundstücke wie nur möglich in seiner Datenbank zu erfassen. In der Regel geschieht die Aufnahme eines Grundstücks im Grenzkataster auf Antrag des Grundeigentümers. Voraussetzung hierfür ist die vollständige Vermessung des betroffenen Grundstücks. Weiters ist eine Grenzverhandlung durchzuführen. Ferner kann eine Aufnahme im Kataster auch im Zusammenhang mit einer Grundstücksteilung bzw. im agrarischen Zusammenlegungsverfahren vorgenommen werden. In speziellen Fällen kann sie auch von Amtswegen durchgeführt werden. Ob ein Grundstück im Grenzkataster erfasst ist, ist dem jeweiligen Grundbuchsauszug zu entnehmen (Kennzeichnung mit „G“ im A1 Blatt). Eine Ersitzung von Teilen solcher Grundstücke ist sodann ausgeschlossen. Die Daten des Grenzkatasters können beim BEV – Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (www.bev.gv.at) eingesehen werden.
Trotz des an und für sich unfehlbaren Systems kommt es in Zusammenhang mit Grundstücksgrenzen immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen – in der Regel aus dem Grund, weil eine Vielzahl von Grundstücken (noch) nicht im Grenzkataster erfasst ist. So hatte der Oberste Gerichtshof unlängst wieder eine Streitfrage in Zusammenhang mit dem Grundstücksgrenzverlauf zu beurteilen (4Ob21/19w).
Die Parteien dieses Verfahrens waren – wie vermuten lässt – Eigentümer angrenzender Liegenschaften. Die zu beurteilende Streitfrage war der Verlauf der Grundstücksgrenzen. Charakteristisch für diesen Sachverhalt war, dass die „Grauzone“ – die Fläche, die zwischen den Grenzen verläuft – rund 16,4 ha groß war. Seit jeher wurde diese Fläche weder überwiegend von der einen Partei genutzt bzw bewirtschaftet noch von der anderen. Im Jahre 1995 beantragte der Obmann der Klägerin eine AMA-Förderung für den strittigen Bereich. Im Jahre 2013 tat es ihm die beklagte Partei gleich. In weiterer Folge kam es wenig überraschend zu einer Auszahlungssperre der Förderung aufgrund der Doppelbeantragung.
Die Klägerin begehrte sohin der Beklagten gerichtlich zu verbieten, AMA-Förderungen für die Fläche des strittigen Bereiches zu beantragen sowie durch sonstige Inanspruchnahme oder Nutzung als Alm- und Weidefläche ihr Eigentum zu verletzen.
Die Vorinstanzen des Verfahrens wiesen das Klagebegehren ab. „Topographisch markante Linien könnten allenfalls ein Indiz, aber kein Nachweis für die eigentumsrechtliche Grenze sein.“ Vielmehr komme es darauf an, was von den Parteien gewollt bzw. akzeptiert ist.
Der OGH führt aus, dass Grundstücksgrenzen in erster Linie nach aktuellem Grundbuchsstand festzustellen sind. Sollten Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen und zusätzlich keine Vereinbarung hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen den Nachbarn getroffen worden sein, so richtet sich der Grenzverlauf zwischen den beiden Grundstücken nach „unbedenklichen objektiven Grenzzeichen (zB Grenzsteine, Grenzpflöcke) oder nach der Naturgrenze (zB Mauern, Zäune, Bäume, natürliche Grenzlinien)“. Überdies hat der OGH die Ansicht der Vorinstanzen ausdrücklich für verfehlt erklärt. Diese führten aus, dass „Naturgrenzen nur zum Zeitpunkt der Anlegung des Grundbuchs von den damaligen Nachbarn akzeptierte Grenzen sein könnten. Vielmehr ist [aber] in dieser Hinsicht nur der zur Zeit der Grundbuchsanlegung in der Natur bestehende oder seither rechtswirksam in der Natur veränderte Grenzverlauf maßgebend.“
Trotz dieser eindeutigen Aussage des OGH mussten im Anlassfall die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden. Es ist nämlich zu erörtern, ob die Klägerin eine Vermessungsurkunde oder einen Lageplan eines Zivilgeometers, welcher den Grenzverlauf wiedergibt, zur Grundlage des Klagebegehrens machen will.